Artikel 3
Gebührenanpassung
Die Gebühren, die für die Tätigkeit der ESMA im Zusammenhang mit Transaktionsregistern in Rechnung gestellt werden, werden so festgesetzt, dass keine erheblichen Defizite oder Überschüsse entstehen.
Treten wiederholt erhebliche Überschüsse oder Defizite auf, wird die Gebührenhöhe von der Kommission revidiert.