Aktualisiert 15/01/2025
In Kraft

Fassung vom: 26/05/2021
Änderungen (1)
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Artikel 3 - Gebührenanpassung

Achtung! Dieser Artikel wurde geändert, nachdem die aktuelle konsolidierte Fassung herausgegeben wurde. Die Änderungen gelten seit dem 01/01/2025. Bitte konsultieren Sie die Delegierte Verordnung 2024/1704, um die Änderungen einzusehen.

Artikel 3

Gebührenanpassung

Die Gebühren, die für die Tätigkeit der ESMA im Zusammenhang mit Transaktionsregistern in Rechnung gestellt werden, werden so festgesetzt, dass keine erheblichen Defizite oder Überschüsse entstehen.

Treten wiederholt erhebliche Überschüsse oder Defizite auf, wird die Gebührenhöhe von der Kommission revidiert.