Artikel 2
Zugrunde zu legender Umsatz
Transaktionsregister, die nur nach der Verordnung (EU) 2015/2365 registriert sind, halten für die Zwecke der vorliegenden Verordnung geprüfte Abschlüsse vor, in denen mindestens zwischen Folgendem unterschieden wird:
den Einnahmen aus den Kerntätigkeiten, die in der zentralen Sammlung und Verwahrung von Aufzeichnungen zu SFT nach der Verordnung (EU) 2015/2365 bestehen;
den Einnahmen aus Nebendienstleistungen, die unmittelbar mit der zentralen Sammlung und Verwahrung von Aufzeichnungen zu SFT nach der Verordnung (EU) 2015/2365 zusammenhängen.
Die zugrunde zu legenden Einnahmen aus Nebendienstleistungen des Transaktionsregisters im Jahr n entsprechen den Einnahmen aus den nach Buchstabe b ermittelten Nebendienstleistungen.
Transaktionsregister, die sowohl nach der Verordnung (EU) 2015/2365 als auch der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 registriert sind, halten für die Zwecke dieser Verordnung geprüfte Abschlüsse vor, in denen mindestens zwischen Folgendem unterschieden wird:
den Einnahmen aus den Kerntätigkeiten, die in der zentralen Sammlung und Verwahrung von Aufzeichnungen zu SFT nach der Verordnung (EU) 2015/2365 bestehen;
den Einnahmen aus den Kerntätigkeiten, die in der zentralen Sammlung und Verwahrung von Aufzeichnungen zu Derivaten nach der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 bestehen;
den Einnahmen aus Nebendienstleistungen, die mit der zentralen Sammlung und Verwahrung von Aufzeichnungen zu SFT nach der Verordnung (EU) 2015/2365 unmittelbar zusammenhängen;
den Einnahmen aus Nebendienstleistungen, die sowohl mit der zentralen Sammlung und Verwahrung von Aufzeichnungen zu SFT nach der Verordnung (EU) 2015/2365 als auch mit der zentralen Sammlung und Verwahrung von Aufzeichnungen zu Derivaten nach der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 unmittelbar zusammenhängen.
Die zugrunde zu legenden Einnahmen aus Nebendienstleistungen des Transaktionsregisters im Jahr n entsprechen der Summe aus
Der unter Buchstabe d genannte Einnahmenanteil entspricht den unter Buchstabe a genannten Einnahmen, geteilt durch die Summe aus
Der zugrunde zu legende Umsatz eines Transaktionsregisters im Jahr n entspricht der Summe aus
geteilt durch die Summe aus
Der zugrunde zu legende Umsatz eines bestimmten Transaktionsregisters (in der nachstehenden Formel „TRi“) berechnet sich also wie folgt:
wobei SFT-Einnahmen = Einnahmen aus SFT-Kerndienstleistungen + zugrunde zu legende Einnahmen aus Nebendienstleistungen.