Aktualisiert 01/04/2025
In Kraft

Fassung vom: 01/01/2025
Änderungen (5)
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Artikel 2 - Delegierte Verordnung 2019/360

Artikel 2

Zugrunde zu legender Umsatz

(1)  

Transaktionsregister, die nur nach der Verordnung (EU) 2015/2365 registriert sind, halten für die Zwecke der vorliegenden Verordnung geprüfte Abschlüsse vor, in denen mindestens zwischen Folgendem unterschieden wird:

a) 

den Einnahmen aus den Kerntätigkeiten, die in der zentralen Sammlung und Verwahrung von Aufzeichnungen zu SFT nach der Verordnung (EU) 2015/2365 bestehen;

b) 

den Einnahmen aus Nebendienstleistungen, die unmittelbar mit der zentralen Sammlung und Verwahrung von Aufzeichnungen zu SFT nach der Verordnung (EU) 2015/2365 zusammenhängen.

Die zugrunde zu legenden Einnahmen aus Nebendienstleistungen des Transaktionsregisters im Jahr n entsprechen den Einnahmen aus den nach Buchstabe b ermittelten Nebendienstleistungen.

(2)  

Transaktionsregister, die sowohl nach der Verordnung (EU) 2015/2365 als auch der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 registriert sind, halten für die Zwecke dieser Verordnung geprüfte Abschlüsse vor, in denen mindestens zwischen Folgendem unterschieden wird:

a) 

den Einnahmen aus den Kerntätigkeiten, die in der zentralen Sammlung und Verwahrung von Aufzeichnungen zu SFT nach der Verordnung (EU) 2015/2365 bestehen;

b) 

den Einnahmen aus den Kerntätigkeiten, die in der zentralen Sammlung und Verwahrung von Aufzeichnungen zu Derivaten nach der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 bestehen;

c) 

den Einnahmen aus Nebendienstleistungen, die mit der zentralen Sammlung und Verwahrung von Aufzeichnungen zu SFT nach der Verordnung (EU) 2015/2365 unmittelbar zusammenhängen;

d) 

den Einnahmen aus Nebendienstleistungen, die sowohl mit der zentralen Sammlung und Verwahrung von Aufzeichnungen zu SFT nach der Verordnung (EU) 2015/2365 als auch mit der zentralen Sammlung und Verwahrung von Aufzeichnungen zu Derivaten nach der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 unmittelbar zusammenhängen.

Die zugrunde zu legenden Einnahmen aus Nebendienstleistungen des Transaktionsregisters im Jahr n entsprechen der Summe aus

— 
den unter Buchstabe c genannten Einnahmen und
— 
einem Anteil an den unter Buchstabe d genannten Einnahmen.

Der unter Buchstabe d genannte Einnahmenanteil entspricht den unter Buchstabe a genannten Einnahmen, geteilt durch die Summe aus

— 
den unter Buchstabe a genannten Einnahmen und
— 
den unter Buchstabe b genannten Einnahmen.
(3)  

Der zugrunde zu legende Umsatz eines Transaktionsregisters im Jahr (n) entspricht der Summe aus den unter Buchstabe a und Buchstabe b genannten Beträgen, geteilt durch die Summe aus den unter Buchstabe c und Buchstabe d genannten Beträgen:

a) 

Einnahmen aus den Kerntätigkeiten, die in der zentralen Sammlung und Verwahrung von Aufzeichnungen zu SFT nach der Verordnung (EU) 2015/2365 bestehen, laut geprüftem Abschluss des Jahres (n-2);

b) 

zugrunde zu legende Einnahmen aus den gemäß den Absätzen 1 bzw. 2 ermittelten Nebendienstleistungen laut geprüftem Abschluss des Jahres (n-2);

c) 

Gesamteinnahmen aller registrierten Transaktionsregister aus den Kerntätigkeiten, die in der zentralen Sammlung und Verwahrung von Aufzeichnungen zu SFT nach der Verordnung (EU) 2015/2365 bestehen, laut geprüftem Abschluss des Jahres (n-2);

d) 

zugrunde zu legenden Gesamteinnahmen aller registrierten Transaktionsregister aus den gemäß den Absätzen 1 bzw. 2 ermittelten Nebendienstleistungen laut geprüftem Abschluss des Jahres (n-2).

(3a)  
Die Transaktionsregister übermitteln der ESMA jährlich die in den Absätzen 1 und 2 genannten geprüften Abschlüsse. Die Transaktionsregister übermitteln der ESMA diese Abschlüsse elektronisch bis zum 30. September jedes Jahres (n-1).
(4)  
War das Transaktionsregister nicht während des gesamten Jahres (n-2) tätig, nimmt die ESMA eine Schätzung des für das Transaktionsregister zugrunde zu legenden Umsatzes gemäß Absatz 3 vor, indem sie den für die Anzahl der Monate, in denen das Transaktionsregister im Jahr (n-2) tätig war, berechneten Wert auf das Gesamtjahr (n-2) hochrechnet.
(5)  
Liegen für das Jahr (n-2) keine geprüften Abschlüsse vor, verwendet die ESMA die geprüften Abschlüsse für das Jahr (n-1).
(6)  
Werden die in Absatz 3 genannten Einnahmen in einer anderen Währung als in Euro gemeldet, so werden sie von der ESMA zu dem in der jeweiligen Ertragsperiode geltenden durchschnittlichen Euro-Wechselkurs in Euro umgerechnet. Für die Umrechnung zieht die ESMA den von der Europäischen Zentralbank veröffentlichten Euro-Referenzwechselkurs heran.