Aktualisiert 02/04/2025
In Kraft

Fassung vom: 01/01/2025
Änderungen (1)
Suche im Rechtsakt

Artikel 1 - Delegierte Verordnung 2019/360

Artikel 1

Vollständige Abgeltung der Aufsichtskosten

Die den Transaktionsregistern in Rechnung gestellten Gebühren decken Folgendes ab:

a) 

sämtliche direkten und indirekten Kosten für die Registrierung und Beaufsichtigung von Transaktionsregistern durch die ESMA nach Maßgabe der Verordnung (EU) 2015/2365, einschließlich der Kosten, die durch die Anerkennung von Transaktionsregistern sowie für die Ausweitung der Registrierung oder Anerkennung von Transaktionsregistern entstehen, die bereits nach der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 zugelassen oder anerkannt sind;

b) 

sämtliche Kosten für Rückerstattungen direkter und indirekter Kosten an zuständige Behörden, die gemäß der Verordnung (EU) 2015/2365 und aufgrund von Aufgaben tätig geworden sind, die gemäß Artikel 74 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 und nach Maßgabe des Artikels 9 der Verordnung (EU) 2015/2365 an sie delegiert wurden.