Aktualisiert 18/10/2024
In Kraft

Fassung vom: 26/05/2021
Änderungen (1)
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Artikel 1 - Vollständige Abgeltung der Aufsichtskosten

Achtung! Dieser Artikel wird am 01/01/2025 geändert. Bitte konsultieren Sie die Delegierte Verordnung 2024/1704, um die Änderungen einzusehen, die an dem nachstehenden Artikel vorgenommen werden.

Artikel 1

Vollständige Abgeltung der Aufsichtskosten

Die den Transaktionsregistern in Rechnung gestellten Gebühren decken Folgendes ab:

a) 

sämtliche Kosten für die Registrierung und Beaufsichtigung von Transaktionsregistern durch die ESMA nach Maßgabe der Verordnung (EU) 2015/2365, einschließlich der Kosten, die durch die Anerkennung von Transaktionsregistern sowie für die Ausweitung der Registrierung oder Anerkennung von Transaktionsregistern entstehen, die bereits nach der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 zugelassen oder anerkannt sind;

b) 

sämtliche Kosten für Rückerstattungen an zuständige Behörden, die gemäß der Verordnung (EU) 2015/2365 und aufgrund von Aufgaben tätig geworden sind, die gemäß Artikel 74 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 und nach Maßgabe des Artikels 9 der Verordnung (EU) 2015/2365 an sie delegiert wurden.