Aktualisiert 19/09/2024
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
Suche im Rechtsakt

Erwägungsgründe

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2018/480 DER KOMMISSION

vom 4. Dezember 2017

zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2015/760 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards im Hinblick auf einzig und allein der Absicherung dienende Finanzderivate, die ausreichende Länge der Laufzeit europäischer langfristiger Investmentfonds, die Kriterien für die Einschätzung des potenziellen Käufermarkts und die Bewertung der zu veräußernden Vermögenswerte sowie die Arten und Merkmale der den Kleinanlegern zur Verfügung stehenden Einrichtungen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2015/760 des Europäischen Parlaments und des Rates über europäische langfristige Investmentfonds (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 3, Artikel 18 Absatz 7, Artikel 21 Absatz 3 und Artikel 26 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Um ein einheitliches Vorgehen bei der Anwendung der Verordnung (EU) 2015/760 sicherzustellen, muss geregelt werden, unter welchen Umständen der Gebrauch von Finanzderivaten einzig und allein der Absicherung dient, unter welchen Umständen die Laufzeit eines europäischen langfristigen Investmentfonds (im Folgenden „ELTIF“) als lang genug gilt, welche Kriterien auf bestimmte Elemente des nach Vermögenswerten aufgeschlüsselten Zeitplans für die geordnete Veräußerung der Vermögenswerte des ELTIF anzuwenden und welche Einrichtungen den Kleinanlegern zur Verfügung zu stellen sind.

(2)

Um die Kohärenz zwischen diesen Bestimmungen, die gleichzeitig in Kraft treten sollten, zu gewährleisten und einen umfassenden Überblick über diese Bestimmungen und einen einfachen Zugang dazu zu erleichtern, ist es angemessen, die betreffenden technischen Regulierungsstandards in einer einzigen Verordnung zusammenzufassen.

(3)

Was die Umstände angeht, unter denen der Gebrauch von Finanzderivaten einzig und allein der Absicherung der mit den Anlagen eines ELTIF verbundenen Risiken dient, so müssen sowohl Finanzderivate berücksichtigt werden, deren Basiswert mit den Vermögenswerten übereinstimmt, in die der ELTIF investiert hat und deren Risiken abgesichert werden sollen, als auch Geschäfte über Vermögenswerte, die zwar nicht mit den Anlagewerten des ELTIF identisch sind, aber zur selben Anlageklasse gehören. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn ein Finanzderivat zur Absicherung einer Risikoposition in einem bestimmten Wert nicht als eigene Derivateart verfügbar ist, sondern nur als einer unter mehreren Werten in einem Index, auf den das Finanzderivat bezogen ist. Hinzu kommt, dass der Gebrauch von Finanzderivaten in einigen Fällen nur dann eine Absicherungsstrategie darstellen könnte, wenn er mit Geschäften über bestimmte Vermögenswerte kombiniert wird, wodurch diese Art von Strategie nicht untersagt werden sollte. Um sicherzustellen, dass der Gebrauch von Finanzderivativen einzig und allein der Absicherung der mit den Anlagen eines ELTIF verbundenen Risiken dient, sollte der Verwalter des ELTIF mit allen angemessenen Maßnahmen dafür sorgen, dass die genutzten Finanzderivate das betreffende Risiko auf der Ebene des ELTIF effektiv verringern und dass sie auch bei angespannten Marktbedingungen effizient sind. Die Verringerung des Risikos sollte durch den Einsatz angemessener Risikomanagement-Systeme — mit denen sich das zu verringernde Risiko und die Art und Weise, wie das Derivat dieses Risiko verringern würde, feststellen lassen — nachprüfbar sein.

(4)

Investiert ein ELTIF in Vermögenswerte mit unterschiedlichen Laufzeiten, sollte die Laufzeit des ELTIF unter Bezugnahme auf den Einzelwert mit dem längsten Anlagehorizont im Portfolio des ELTIF festgesetzt werden, wobei die Liquidität dieses Vermögenswerts zu berücksichtigen ist.

(5)

Bei der Einschätzung des potenziellen Käufermarkts, die der Zeitplan für die geordnete Veräußerung der ELTIF-Vermögenswerte enthalten muss, sollten Marktrisiken berücksichtigt werden, insbesondere auch, ob die potenziellen Käufer auf Darlehen Dritter angewiesen sind, ob das Risiko besteht, dass die Vermögenswerte vor der Veräußerung illiquide werden, ob Risiken im Zusammenhang mit Gesetzesänderungen, wie etwa Fiskalreformen, oder Risiken im Zusammenhang mit politischen Veränderungen vorhanden sind oder ob das Risiko besteht, dass sich die Wirtschaftslage an dem für die ELTIF-Vermögenswerte relevanten Markt verschlechtert. Bei anderen als den zulässigen Anlagewerten sollte im Rahmen dieser Verordnung keine besondere Bewertung dieser Risiken vorgeschrieben werden, da die in Artikel 50 Absatz 1 der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (2) genannten Anlagen als naturgemäß liquide gelten.

(6)

Die Bewertung der Vermögenswerte, die der Zeitplan für die geordnete Veräußerung der ELTIF-Vermögenswerte enthalten muss, sollte in ausreichender zeitlicher Nähe zum Beginn der Veräußerung der Vermögensgegenstände erfolgen. Hat der ELTIF jedoch in ausreichender zeitlicher Nähe zum Beginn der Veräußerung der Vermögensgegenstände eine Bewertung nach der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (3) durchgeführt, sollte keine zusätzliche Bewertung vorgeschrieben sein. Dessen ungeachtet sollte der Zeitplan für die geordnete Veräußerung der Vermögenswerte des ELTIF so früh wie möglich und rechtzeitig, bevor die Frist für die Unterrichtung der für den ELTIF zuständigen Behörde abläuft, aufgestellt werden.

(7)

Die Einrichtungen, die Kleinanlegern in jedem Mitgliedstaat, in dem der Verwalter des ELTIF vertriebsmäßig tätig wird, zur Verfügung zu stellen sind, können von einem oder mehreren Unternehmen persönlich, telefonisch oder elektronisch bereitgestellt werden, wobei es sich um den Verwalter des ELTIF oder ein anderes Unternehmen handeln kann, das den geltenden Regularien für die vom Verwalter des ELTIF übernommenen Aufgaben unterliegt.

(8)

Um mögliche Verwerfungen am Markt zu vermeiden, muss den ELTIF, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung zugelassen wurden, sowie ihren Verwaltern und den für sie zuständigen Behörden genügend Zeit eingeräumt werden, um sich an die Anforderungen dieser Verordnung anzupassen.

(9)

Die Bestimmungen über die ausreichende Länge der Laufzeit eines ELTIF sollten nur für ELTIF gelten, die nach Inkrafttreten dieser Verordnung eine Zulassung beantragen, da die Länge der Laufzeit eines ELTIF gemäß der Verordnung (EU) 2015/760 zum Zeitpunkt des Antrags auf Zulassung als ELTIF bei der für den ELTIF zuständige Behörde bereits festgelegt sein muss.

(10)

Damit sich die zuständigen Behörden und die Verwalter der nach der Verordnung (EU) 2015/760 zugelassenen ELTIF vor Inkrafttreten dieser Verordnung an die darin enthaltenen neuen Anforderungen anpassen können, sollte der Geltungsbeginn dieser Verordnung ein Jahr nach ihrem Inkrafttreten angesetzt werden. Die Anforderung hinsichtlich der ausreichenden Länge der Laufzeit eines ELTIF gilt bei ELTIF, die im Rahmen der Verordnung (EU) 2015/760 bereits vor Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung zugelassen wurden, als erfüllt.

(11)

Die vorliegende Verordnung stützt sich auf die technischen Regulierungsstandards, die der Kommission von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) vorgelegt wurden.

(12)

Die ESMA hat zu dem Entwurf technischer Regulierungsstandards offene öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der gemäß Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) eingesetzten Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte eingeholt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:


(1)  ABl. L 123 vom 19.5.2015, S. 98.

(2)  Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl. L 301 vom 17.11.2009, S. 32).

(3)  Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 über die Verwalter alternativer Investmentfonds und zur Änderung der Richtlinien 2003/41/EG und 2009/65/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 1095/2010 (ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 1).

(4)  Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84).