Aktualisiert 19/09/2024
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Artikel 5 - Einzelheiten zu den für Kleinanleger zur Verfügung stehenden Einrichtungen

Artikel 5

Einzelheiten zu den für Kleinanleger zur Verfügung stehenden Einrichtungen

(1)   Für die Zwecke des Artikels 26 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/760 stellt der Verwalter eines ELTIF Einrichtungen zwecks Erfüllung der folgenden Aufgaben zur Verfügung:

a)

Verarbeitung der Zeichnungs-, Zahlungs-, Rückkauf- und Rücknahmeaufträge von Kleinanlegern für Anteile des ELTIF nach Maßgabe der in den Vertriebsunterlagen des ELTIF festgelegten Bedingungen;

b)

Information der Kleinanleger darüber, wie die unter Buchstabe a genannten Aufträge erteilt werden können und wie Rückkaufs- und Rücknahmeerlöse ausgezahlt werden;

c)

Erleichterung der Handhabung von Informationen über die Wahrnehmung von Kleinanlegerrechten aus Anlagen in ELTIF in dem Mitgliedstaat, in dem der ELTIF vertrieben wird;

d)

Versorgung der Kleinanleger mit folgenden Unterlagen — zur Ansicht und zur Anfertigung von Kopien:

i)

Vertragsbedingungen oder Satzung des ELTIF;

ii)

letzter Jahresbericht des ELTIF;

e)

Versorgung der Anleger mit relevanten Informationen in Bezug auf die Aufgaben, die sie mit einem dauerhaften Datenträger im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe m der Richtlinie 2009/65/EG erfüllen.

(2)   Der Verwalter des ELTIF stellt sicher, dass die in Artikel 26 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/760 genannten Einrichtungen die folgende technische Infrastruktur aufweisen:

a)

Sie erfüllen ihre Aufgaben in der Amtssprache bzw. den Amtssprachen des Mitgliedstaats, in dem der ELTIF vertrieben wird;

b)

sie erfüllen ihre Aufgaben persönlich, telefonisch oder elektronisch.

(3)   Der Verwalter eines ELTIF stellt sicher, dass die in Artikel 26 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/760 genannten Einrichtungen folgender Art sind und die folgenden Merkmale aufweisen:

a)

Sie werden von einem oder mehreren Unternehmen bereitgestellt, bei denen es sich entweder um den Verwalter des ELTIF oder ein Drittunternehmen handelt, das den für die wahrzunehmenden Aufgaben geltenden Regularien unterliegt;

b)

falls die Einrichtungen von einem Drittunternehmen bereitgestellt werden, erhält Letzteres vom Verwalter des ELTIF sämtliche einschlägigen Informationen und Unterlagen;

c)

falls die Einrichtungen von einem Drittunternehmen bereitgestellt werden, wird die Beauftragung des Unternehmens durch einen schriftlichen Vertrag bezeugt. In dem schriftlichen Vertrag wird festgelegt, welche der in Absatz 1 genannten Aufgaben nicht vom Verwalter des ELTIF wahrgenommen werden.