Aktualisiert 19/09/2024
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Artikel 6 - Übergangsbestimmungen

Artikel 6

Übergangsbestimmungen

Ein ELTIF, der vor Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung gemäß der Verordnung (EU) 2015/760 zugelassen wurde, gilt als ELTIF, der die in Artikel 2 der vorliegenden Verordnung festgelegten Anforderungen erfüllt.

Ein ELTIF, der vor Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung gemäß der Verordnung (EU) 2015/760 zugelassen wurde, erfüllt die Artikel 1, 3, 4 und 5 der vorliegenden Verordnung ab dem 1. Mai 2019.