Aktualisiert 19/09/2024
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Artikel 1 - Sicherungsderivate

Artikel 1

Sicherungsderivate

(1)   Die Umstände, unter denen davon ausgegangen wird, dass der Gebrauch von Finanzderivaten im Sinne von Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2015/760 einzig und allein der Absicherung der mit anderen Anlagen des europäischen langfristigen Investmentfonds (im Folgenden „ELTIF“) verbundenen Risiken dient, liegen vor, wenn alle in den Absätzen 2, 3 und 4 genannten Kriterien erfüllt sind.

(2)   Von einem Finanzderivat wird einzig und allein Gebrauch gemacht, um Risiken aus Positionen in den in Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/760 genannten Vermögenswerten abzusichern.

Der in Unterabsatz 1 genannte Zweck der Absicherung von Risiken aus Positionen in Vermögenswerten gilt nur dann als erfüllt, wenn der Gebrauch des betreffenden Finanzderivats eine nachprüfbare und objektiv messbare Verringerung der betreffenden Risiken auf der Ebene des ELTIF zur Folge hat.

Sind Finanzderivate zur Absicherung gegen die Risiken aus Positionen in den in Unterabsatz 1 genannten Vermögenswerten nicht verfügbar, kann von Finanzderivaten Gebrauch gemacht werden, deren Basiswert zur selben Anlageklasse gehört.

(3)   Der Gebrauch von Finanzderivaten zur Erzielung eines Ertrags für den ELTIF gilt nicht als der Absicherung der Risiken dienend.

(4)   Der Verwalter des ELTIF trifft alle angemessenen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Finanzderivate, von denen zur Absicherung der mit anderen Anlagen des ELTIF verbundenen Risiken Gebrauch gemacht wird, die Risiken auf der Ebene des ELTIF gemäß Absatz 2, auch unter angespannten Marktbedingungen, verringern.