Aktualisiert 19/09/2024
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Artikel 3 - Kriterien für die Einschätzung des potenziellen Käufermarkts

Artikel 3

Kriterien für die Einschätzung des potenziellen Käufermarkts

Für die Zwecke des Artikels 21 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2015/760 schätzt der Verwalter eines ELTIF für jeden einzelnen Vermögenswert, in den der ELTIF investiert, alle folgenden Elemente ein:

a)

ob auf dem Markt ein oder mehrere potenzielle Käufer vorhanden sind;

b)

ob der Verwalter des ELTIF auf Basis einer zum Zeitpunkt der Erstellung des Zeitplans mit der gebührenden Sachkenntnis, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit ausgeführten Einschätzung erwartet, dass die potenziellen Käufer für den Erwerb des betreffenden Vermögenswerts auf externe Finanzierung angewiesen sein werden;

c)

falls keine potenziellen Käufer für einen Vermögenswert vorhanden sind, die Zeit, die vermutlich benötigt wird, um einen oder mehrere Käufer für diesen Vermögenswert zu finden;

d)

das spezifische Laufzeitprofil des Vermögenswerts;

e)

ob der Verwalter des ELTIF auf Basis einer zum Zeitpunkt der Erstellung des Zeitplans mit der gebührenden Sachkenntnis, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit ausgeführten Einschätzung erwartet, dass die folgenden Risiken eintreten:

i)

ein Risiko im Zusammenhang mit Gesetzesänderungen, die sich auf den potenziellen Käufermarkt auswirken könnten;

ii)

ein politisches Risiko, das sich auf den potenziellen Käufermarkt auswirken könnte;

f)

die Einschätzung des Verwalters, ob die unter den Buchstaben a und b genannten Elemente während des Veräußerungszeitraums durch die allgemeinen wirtschaftlichen Bedingungen an dem für den Vermögenswert relevanten Markt bzw. den für den Vermögenswert relevanten Märkte nachteilig beeinflusst werden könnten.