Aktualisiert 18/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 12/09/2023
Änderungen
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Artikel 27 - Vernichtung, Deaktivierung und Widerruf

Artikel 27

Vernichtung, Deaktivierung und Widerruf

Die Zahlungsdienstleister gewährleisten, dass sie über wirksame Prozesse zur Anwendung aller folgenden Sicherheitsmaßnahmen verfügen:

a) 

sichere Vernichtung, sichere Deaktivierung und sicherer Widerruf der personalisierten Sicherheitsmerkmale, der Authentifizierungsgeräte und der Software;

b) 

wenn der Zahlungsdienstleister wiederverwendbare Authentifizierungsgeräte und Software ausgibt, wird die sichere Wiederverwendung eines Geräts oder der Software festgelegt, dokumentiert und implementiert, bevor das Gerät oder die Software einem anderen Zahlungsdienstnutzer bereitgestellt wird;

c) 

Deaktivierung oder Widerruf von Informationen in Bezug auf die personalisierten Sicherheitsmerkmale, die in den Systemen und Datenbanken des Zahlungsdienstleisters oder gegebenenfalls in öffentlichen Datenarchiven gespeichert sind.