Aktualisiert 05/02/2025
In Kraft

Fassung vom: 12/09/2023
Änderungen
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Artikel 28 - Delegierte Verordnung 2018/389

Artikel 28

Anforderungen an die Identifizierung

(1)  
Für die Kommunikation zwischen dem Gerät des Zahlers und den Akzeptanzgeräten des Zahlungsempfängers, wozu unter anderem auch Zahlungsterminals zählen, gewährleisten die Zahlungsdienstleister eine sichere Identifizierung.
(2)  
Die Zahlungsdienstleister gewährleisten, dass bei mobilen Anwendungen und anderen Schnittstellen von Zahlungsdienstnutzern, die elektronische Zahlungsdienste ermöglichen, die Risiken einer Fehlleitung der Kommunikation an Unbefugte wirksam eingedämmt werden.