Aktualisiert 18/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 12/09/2023
Änderungen
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Artikel 26 - Verlängerung der personalisierten Sicherheitsmerkmale

Artikel 26

Verlängerung der personalisierten Sicherheitsmerkmale

Die Zahlungsdienstleister gewährleisten, dass die Verlängerung oder die erneute Aktivierung der personalisierten Sicherheitsmerkmale gemäß den Verfahren für die in den Artikeln 23, 24 und 25 beschriebene Erstellung, Verknüpfung und Bereitstellung der Sicherheitsmerkmale und der Authentifizierungsgeräte vorgenommen wird.