Aktualisiert 18/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 12/09/2023
Änderungen
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Artikel 23 - Erstellung und Übertragung von Sicherheitsmerkmalen

Artikel 23

Erstellung und Übertragung von Sicherheitsmerkmalen

Die Zahlungsdienstleister gewährleisten die Erstellung der personalisierten Sicherheitsmerkmale in einer sicheren Umgebung.

Sie sorgen dafür, dass die Risiken einer unbefugten Nutzung der personalisierten Sicherheitsmerkmale sowie der Authentifizierungsgeräte und der Software gemindert werden, sollten die personalisierten Sicherheitsmerkmale vor ihrer Bereitstellung verloren gehen oder gestohlen oder kopiert werden.