Aktualisiert 18/10/2024
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Artikel 6 - Zusätzliche Aufgaben einer zentralen Kontaktstelle

Artikel 6

Zusätzliche Aufgaben einer zentralen Kontaktstelle

(1)   Zusätzlich zu den in den Artikeln 4 und 5 genannten Aufgaben können die Aufnahmemitgliedstaaten die zentralen Kontaktstellen dazu verpflichten, im Namen des E-Geld-Emittenten oder Zahlungsdienstleisters, der sie benannt hat, eine oder mehrere der folgenden Aufgaben wahrzunehmen:

a)

gemäß den nationalen Rechtvorschriften des Aufnahmemitgliedstaats zur Umsetzung von Artikel 33 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2015/849 Bericht zu erstatten;

b)

auf alle Ersuchen der zentralen Meldestelle im Zusammenhang mit der Tätigkeit der Niederlassungen gemäß Artikel 45 Absatz 9 der Richtlinie (EU) 2015/849 zu reagieren und der Meldestelle einschlägige Informationen in Bezug auf die betreffenden Niederlassungen zur Verfügung zu stellen;

c)

unter Berücksichtigung des Umfangs und der Komplexität der Transaktionen des E-Geld-Emittenten oder Zahlungsdienstleisters im Aufnahmemitgliedstaat gegebenenfalls Prüfungen vorzunehmen, um verdächtige Transaktionen festzustellen.

(2)   Die Aufnahmemitgliedstaaten können zentrale Kontaktstellen dazu verpflichten, eine oder mehrere der in Absatz 1 genannten zusätzlichen Aufgaben wahrzunehmen' wenn diese zusätzlichen Aufgaben dem Gesamtrisiko für Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung entsprechen, das von der Tätigkeit der betreffenden Zahlungsdienstleister und E-Geld-Emittenten ausgeht' die in ihrem Hoheitsgebiet in anderer Form als einer Zweigstelle niedergelassen sind.

(3)   Die Aufnahmemitgliedstaaten stützen ihre Bewertung des mit dem Betrieb der betreffenden Niederlassungen verbundenen Risikos der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung auf die Ergebnisse der Risikobewertungen gemäß Artikel 6 Absatz 1 und Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2015/849, gegebenenfalls Artikel 3 Absatz 2 dieser Verordnung sowie auf andere glaubwürdige und zuverlässige Quellen, die ihnen zur Verfügung stehen.