Artikel 5
Erleichterung der Beaufsichtigung durch die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats
Die zentralen Kontaktstellen erleichtern den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats die Beaufsichtigung von Niederlassungen im Sinne des Artikels 45 Absatz 9 der Richtlinie (EU) 2015/849. Hierzu wird die zentrale Kontaktstelle im Namen des E-Geld-Emittenten oder Zahlungsdienstleisters, der sie benannt hat, wie folgt tätig:
a) |
Sie vertritt den E-Geld-Emittenten oder Zahlungsdienstleister, der sie benannt hat, im Verkehr mit den zuständigen Behörden; |
b) |
sie greift auf Informationen im Besitz der betreffenden Niederlassungen zu; |
c) |
sie reagiert auf alle Ersuchen der zuständigen Behörden in Bezug auf die Tätigkeit der betreffenden Niederlassungen, sie stellt den zuständigen Behörden relevante Informationen, die sich im Besitz des E-Geld-Emittenten oder Zahlungsdienstleisters, der sie benannt hat, oder der betreffenden Niederlassungen befinden, bereit und erstattet gegebenenfalls regelmäßig Bericht; |
d) |
sie erleichtert auf Verlangen der zuständigen Behörden Vor-Ort-Prüfungen in den betreffenden Niederlassungen. |