Aktualisiert 18/10/2024
In Kraft seit 30/08/2018

Ursprungsrechtsakt
Referenzstellen (3)
10/08/2018
Delegierte Verordnung 2018/1108 veröffentlicht im ABl.
11/12/2017
EBA/RTS/2017/09
Finaler Entwurf veröffentlicht
29/06/2017
EBA/CP/2017/09
Konsultation veröffentlicht
26/06/2017
JC/2017/08
Finaler Entwurf veröffentlicht
10/02/2017
JC/2017/08
Konsultation veröffentlicht
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Delegierte Verordnung 2018/1108

Delegierte Verordnung (EU) 2018/1108 der Kommission vom 7. Mai 2018 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der Kriterien für die Benennung zentraler Kontaktstellen für E-Geld-Emittenten und Zahlungsdienstleister sowie ihrer Aufgaben (Text von Bedeutung für den EWR)

ErwägungsgründeArtikel 1 - Gegenstand und AnwendungsbereichArtikel 2 - BegriffsbestimmungenArtikel 3 - Kriterien für die Benennung einer zentralen KontaktstelleArtikel 4 - Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften zur Bekämpfung von Geldwäsche und TerrorismusfinanzierungArtikel 5 - Erleichterung der Beaufsichtigung durch die zuständigen Behörden des AufnahmemitgliedstaatsArtikel 6 - Zusätzliche Aufgaben einer zentralen KontaktstelleArtikel 7 - Inkrafttreten