Aktualisiert 18/10/2024
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
Änderungen
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Artikel 1 - Gegenstand und Anwendungsbereich

Artikel 1

Gegenstand und Anwendungsbereich

Diese Verordnung regelt

a)

die Kriterien für die Bestimmung der Umstände' unter denen die Benennung einer zentralen Kontaktstelle gemäß Artikel 45 Absatz 9 der Richtlinie (EU) 2015/849 angebracht ist;

b)

die Aufgaben der zentralen Kontaktstellen.