Aktualisiert 18/10/2024
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Artikel 4 - Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung

Artikel 4

Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung

Die zentrale Kontaktstelle stellt sicher' dass Niederlassungen im Sinne des Artikels 45 Absatz 9 der Richtlinie (EU) 2015/849 den Vorschriften des Aufnahmemitgliedstaats zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung nachkommen. Hierzu obliegen der zentralen Kontaktstelle folgende Aufgaben:

a)

Sie erleichtert die Entwicklung und Umsetzung der Strategien und Verfahren zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung gemäß Artikel 8 Absätze 3 und 4 der Richtlinie (EU) 2015/849, indem sie den E-Geld-Emittenten oder Zahlungsdienstleister, der sie benannt hat, über die im Aufnahmemitgliedstaat in Bezug auf die Bekämpfung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung geltenden Anforderungen informiert;

b)

sie beaufsichtigt im Namen des E-Geld-Emittenten oder Zahlungsdienstleisters, der sie benannt hat, die effektive Einhaltung der im Aufnahmemitgliedstaat in Bezug auf die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung geltenden Anforderungen durch die betreffenden Niederlassungen sowie die Strategien, Kontrollen und Verfahren des E-Geld-Emittenten oder Zahlungsdienstleisters, die gemäß Artikel 8 Absätze 3 und 4 der Richtlinie (EU) 2015/849 angenommen wurden;

c)

sie informiert den Hauptsitz des E-Geld-Emittenten oder Zahlungsdienstleisters, der sie benannt hat, über alle in den betreffenden Niederlassungen festgestellten Verstöße oder Probleme bei der Einhaltung der Vorschriften, einschließlich der Umstände, die die Fähigkeit der Niederlassung beeinträchtigen können, die Strategien und Verfahren des E-Geld-Emittenten oder Zahlungsdienstleisters für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung effektiv anzuwenden, oder die sich anderweitig auf die Risikobewertung des E-Geld-Emittenten oder des Zahlungsdienstleisters auswirken können;

d)

sie stellt im Namen des E-Geld-Emittenten oder Zahlungsdienstleisters, der sie benannt hat, sicher, dass Korrekturmaßnahmen ergriffen werden, wenn die betreffenden Niederlassungen den geltenden Vorschriften zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung nicht nachkommen oder die Gefahr besteht, dass sie ihnen nicht nachkommen;

e)

sie stellt im Namen des E-Geld-Emittenten oder Zahlungsdienstleisters, der sie benannt hat, sicher, dass die betreffenden Niederlassungen und ihr Personal an Fortbildungsprogrammen im Sinne des Artikels 46 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2015/849 teilnehmen;

f)

sie vertritt den E-Geld-Emittenten oder Zahlungsdienstleister, der sie benannt hat, im Verkehr mit den zuständigen Behörden und der zentralen Meldestelle des Aufnahmemitgliedstaats.