Aktualisiert 14/11/2024
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Artikel 36 - Zentralverwahrer-Verbindungen

Artikel 36

Zentralverwahrer-Verbindungen

Hat der beantragende Zentralverwahrer Zentralverwahrer-Verbindungen eingerichtet oder beabsichtigt dies, umfasst der Zulassungsantrag folgende Angaben:

a)

eine Beschreibung der Zentralverwahrer-Verbindungen zusammen mit Bewertungen der potenziellen Risikoquellen in Verbindung mit diesen Verbindungsvereinbarungen durch den beantragenden Zentralverwahrer;

b)

das erwartete oder tatsächliche Volumen und die erwarteten oder tatsächlichen Werte der Abwicklung im Rahmen der Zentralverwahrer-Verbindungen;

c)

die Verfahren zur Ermittlung, Bewertung, Überwachung und Steuerung aller potenziellen Risikoquellen für den beantragenden Zentralverwahrer selbst und für seine Teilnehmer, die mit der Zentralverwahrer-Verbindung einhergehen, und die geeigneten Maßnahmen, um diese zu mindern;

d)

eine Bewertung der Anwendbarkeit des Insolvenzrechts auf den Betrieb der Zentralverwahrer-Verbindung und ihrer Auswirkungen für den beantragenden Zentralverwahrer;

e)

sonstige relevante Informationen, die die zuständige Behörde für die Bewertung anfordert, ob die Zentralverwahrer-Verbindungen die Anforderungen nach Artikel 48 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 und Kapitel XII dieser Verordnung erfüllen.