Aktualisiert 14/11/2024
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Artikel 8 - Bewertung der Auswirkung des Aufschubs auf die Liquidität

Artikel 8

Bewertung der Auswirkung des Aufschubs auf die Liquidität

(1)   Der Ausschuss — oder die nationale Abwicklungsbehörde — bewertet die Auswirkung der Zahlung von außerordentlichen nachträglich erhobenen Beiträgen auf die Liquiditätsposition des Instituts. Diese Bewertung muss eine Analyse umfassen, inwiefern sich die Zahlung von außerordentlichen nachträglich erhobenen Beiträgen auf die Fähigkeit des Instituts auswirkt, der Liquiditätsdeckungsanforderung nach Artikel 412 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie nach Artikel 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 nachzukommen.

(2)   Zum Zweck der in Absatz 1 genannten Analyse wird zur Berechnung der Netto-Liquiditätsabflüsse nach Artikel 20 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 ein Liquiditätsabfluss hinzuaddiert, der 100 % des zahlbaren Betrags zum Zeitpunkt der Fälligkeit der außerordentlichen nachträglich erhobenen Beiträge entspricht.

(3)   Der Ausschuss bewertet ferner die Auswirkung des in Absatz 2 genannten Liquiditätsabflusses auf die in Artikel 105 der Richtlinie 2013/36/EU angegebenen besonderen Liquiditätsanforderungen.

(4)   Die in Absatz 1 genannte Analyse muss zumindest den Zeitraum bis zum nächsten Einreichungstermin für die Meldung der Liquiditätsdeckungsanforderung umfassen, der in Artikel 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 festgesetzt ist.