Artikel 7
Bewertung der Auswirkung des Aufschubs auf die Solvenz
(1) Der Ausschuss — oder die nationale Abwicklungsbehörde — bewertet die Auswirkung der Zahlung von außerordentlichen nachträglich erhobenen Beiträgen auf die aufsichtsrechtliche Eigenkapitalposition des Instituts. Diese Bewertung muss eine Analyse umfassen, inwiefern sich die Zahlung von außerordentlichen nachträglich erhobenen Beiträgen auf die Einhaltung der in Artikel 92 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Eigenmittelanforderungen seitens des Instituts auswirkt.
(2) Zum Zweck dieser Bewertung wird der Betrag der nachträglich erhobenen Beiträge von der Eigenmittelposition des Instituts abgezogen.
(3) Die in Absatz 1 genannte Analyse muss zumindest den Zeitraum bis zum nächsten Einreichungstermin für die Meldung der Eigenmittelanforderung umfassen, der in Artikel 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission (6) festgesetzt ist.
(6) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission vom 16. April 2014 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die aufsichtlichen Meldungen der Institute gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 191 vom 28.6.2014, S. 1).