Aktualisiert 14/11/2024
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Artikel 6 - Aufschub von außerordentlichen nachträglich erhobenen Beiträgen

Artikel 6

Aufschub von außerordentlichen nachträglich erhobenen Beiträgen

(1)   Der Ausschuss schiebt auf eigenes Betreiben — nach Anhörung der nationalen Abwicklungsbehörde — oder auf Vorschlag einer nationalen Abwicklungsbehörde die Zahlung außerordentlicher nachträglich erhobener Beiträge eines Instituts gemäß Artikel 71 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 ganz oder teilweise auf, wenn dies für den Schutz der Finanzlage des Instituts erforderlich ist.

(2)   Der Ausschuss kann einen Aufschub von außerordentlichen nachträglich erhobenen Beiträgen auf Antrag eines Instituts gewähren. Das Institut legt dem Ausschuss alle Informationen vor, die dieser als notwendig erachtet, um die Auswirkung der Zahlung von außerordentlichen nachträglich erhobenen Beiträgen auf die Finanzlage des Instituts bewerten zu können. Der Ausschuss berücksichtigt alle den zuständigen nationalen Behörden vorliegenden Informationen, um festzustellen, ob das Institut die in Absatz 4 genannten Bedingungen für die Gewährung des Aufschubs erfüllt.

(3)   Bei der Entscheidung, ob ein Institut die Bedingungen für die Gewährung des Aufschubs erfüllt, bewertet der Ausschuss, welche Auswirkung die Zahlung von außerordentlichen nachträglich erhobenen Beiträgen auf die Solvenz und die Liquiditätsposition des betreffenden Instituts hat. Wenn das Institut Teil einer Gruppe ist, muss in der Bewertung zudem die Auswirkung auf die Solvenz und die Liquidität der Gruppe als Ganzes berücksichtigt werden.

(4)   Der Ausschuss kann die Zahlung außerordentlicher nachträglich erhobener Beiträge aufschieben, wenn er zu dem Schluss kommt, dass die Zahlung eine der folgenden Auswirkungen hat:

a)

eine wahrscheinliche Verletzung der in Artikel 92 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) festgelegten Mindesteigenmittelanforderungen für das Institut innerhalb der nächsten sechs Monate;

b)

eine wahrscheinliche Verletzung der in Artikel 412 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie in Artikel 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission (4) festgelegten Mindestliquiditätsdeckungsanforderung für das Institut innerhalb der nächsten sechs Monate;

c)

eine wahrscheinliche Verletzung der in Artikel 105 der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (5) festgelegten besonderen Liquiditätsanforderungen an das Institut innerhalb der nächsten sechs Monate.

(5)   Der Ausschuss begrenzt den Aufschub auf eine Dauer, die notwendig ist, um Risiken in Bezug auf die Finanzlage des Instituts oder der Gruppe, der das Institut angehört, zu verhindern. Der Ausschuss überprüft regelmäßig, ob die Bedingungen für den in Absatz 4 genannten Aufschub während der Aufschubdauer weiterhin gelten.

(6)   Auf Antrag des Instituts kann der Ausschuss die Aufschubdauer verlängern, wenn er zu dem Schluss kommt, dass die Bedingungen für den in Absatz 4 genannten Aufschub weiterhin gelten. Die Aufschubdauer kann nicht um mehr als sechs Monate verlängert werden.


(3)  Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).

(4)  Delegierte Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission vom 10. Oktober 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Liquiditätsdeckungsanforderung an Kreditinstitute (ABl. L 11 vom 17.1.2015, S. 1).

(5)  Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338.).