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Ursprungsrechtsakt
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Erwägungsgründe

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2017/747 DER KOMMISSION

vom 17. Dezember 2015

zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Kriterien für die Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge sowie der Umstände und Bedingungen, unter denen die Zahlung außerordentlicher nachträglich erhobener Beiträge teilweise oder ganz aufgeschoben werden kann

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (1), insbesondere auf Artikel 69 Absatz 5 und Artikel 71 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der einheitliche Abwicklungsfonds (im Folgenden der „Fonds“) wurde gemäß der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 als einheitlicher Finanzierungsmechanismus für alle Mitgliedstaaten geschaffen, die am einheitlichen Aufsichtsmechanismus gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 (2) des Rates sowie am einheitlichen Abwicklungsmechanismus teilnehmen (im Folgenden „teilnehmende Mitgliedstaaten“).

(2)

Mit Artikel 67 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 wird der einheitliche Abwicklungsfonds (im Folgenden der „Fonds“) errichtet und festgeschrieben, zu welchem Zweck der Ausschuss für die einheitliche Abwicklung (im Folgenden der „Ausschuss“) sich des Fonds bedienen kann.

(3)

Nach Artikel 76 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 sollte der Fonds nur dann in Abwicklungsverfahren herangezogen werden, wenn der Ausschuss dies für die wirksame Anwendung der Abwicklungsinstrumente im Einklang mit dem Auftrag des Fonds als erforderlich erachtet. Der Fonds sollte daher über angemessene finanzielle Mittel verfügen, die eine effektive Funktion des Abwicklungsrahmens erlauben, damit bei Bedarf eingegriffen werden kann, um eine wirksame Anwendung der Abwicklungsinstrumente sicherzustellen und die Stabilität des Finanzsystems zu schützen, ohne auf das Geld der Steuerzahler zurückzugreifen.

(4)

Artikel 70 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 sieht vor, dass der Ausschuss befugt ist, die einzelnen im Voraus erhobenen Beiträge zu berechnen, die von allen im Hoheitsgebiet aller teilnehmenden Mitgliedstaaten zugelassenen Instituten nach Artikel 70 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 zu entrichten sind. Diese jährlichen Beiträge sollten auf der Grundlage einer einheitlichen Zielausstattung berechnet werden, die als Prozentsatz der gedeckten Einlagen aller im Hoheitsgebiet aller teilnehmenden Mitgliedstaaten zugelassenen Kreditinstitute festgelegt ist.

(5)

Nach Artikel 67 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 sollte der Ausschuss daher sicherstellen, dass die verfügbaren Mittel des Fonds bis zum Ende einer Aufbauphase von acht Jahren, die ab dem 1. Januar 2016 oder andernfalls ab dem Zeitpunkt beginnt, ab dem Artikel 69 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 gemäß Artikel 99 Absatz 6 derselben Verordnung gilt, mindestens die in Artikel 69 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 genannte Zielausstattung erreichen.

(6)

Im Einklang mit den Artikeln 67 und 69 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 sollte der Ausschuss sicherstellen, dass während der in Artikel 69 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 genannten Aufbauphase die erhobenen Beiträge zum Fonds zeitlich so gleichmäßig wie möglich gestaffelt werden, bis die Zielausstattung erreicht ist. Der Ausschuss sollte die Aufbauphase um maximal vier Jahre verlängern, wenn der Fonds insgesamt Auszahlungen in Höhe von über 50 % der Zielausstattung vorgenommen hat und wenn die Kriterien der vorliegenden Verordnung erfüllt sind. Somit können die nach Artikel 69 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 erhobenen jährlichen Beiträge 12,5 % der Zielausstattung überschreiten. Liegt nach der Aufbauphase der Betrag der verfügbaren Mittel unter der Zielausstattung, sollte der Ausschuss dafür sorgen, dass die regulären im Voraus erhobenen Beiträge so lange erhoben werden, bis die Zielausstattung erreicht ist. Nachdem die Zielausstattung erstmals erreicht wurde und die verfügbaren Finanzmittel auf weniger als zwei Drittel der Zielausstattung abgeschmolzen sind, sollte der Ausschuss sicherstellen, dass die genannten Beiträge in einer Höhe festgelegt werden, mit der die Zielausstattung binnen sechs Jahren erreicht werden kann. Demnach können die im zweiten Satz von Artikel 69 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 jährlichen Beiträge 12,5 % der Zielausstattung überschreiten, um die Zielausstattung binnen sechs Jahren zu erreichen.

(7)

Nach Artikel 69 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 sollten bei der Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge die Konjunkturphase und die etwaigen Auswirkungen prozyklischer Beiträge auf die Finanzlage der beitragenden Institute berücksichtigt werden.

(8)

Jede Veränderung, die zu niedrigeren im Voraus erhobenen Beiträgen führt, sollte unter Berücksichtigung der Tatsache berechnet werden, dass sie später zu einer Erhöhung führt, damit die Erreichung der Zielausstattung innerhalb der festgesetzten Fristen gewährleistet ist.

(9)

Jede Veränderung der Höhe der im Voraus erhobenen Beiträge oder der Verlängerung der Aufbauphase sollte in gleichem Maße auf alle Institute in den teilnehmenden Mitgliedstaaten angewandt werden, damit keine erneute Zuweisung der Beiträge zu diesen Instituten notwendig ist.

(10)

Nach Artikel 71 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 sollte der Ausschuss ganz oder teilweise die Zahlung außerordentlicher nachträglich erhobener Beiträge eines Instituts aufschieben, wenn dies zum Schutz der Finanzlage des Instituts erforderlich ist. Bei der Entscheidung, ob ein Aufschub zum der Finanzlage eines Instituts erforderlich ist, sollte der Ausschuss bewerten, welche Auswirkung die Zahlung von außerordentlichen nachträglich erhobenen Beiträgen auf die Solvenz und die Liquiditätsposition des betreffenden Instituts hat.

(11)

Der Ausschuss sollte einen Aufschub von außerordentlichen nachträglich erhobenen Beiträgen auf Antrag eines Instituts gewähren, um die Bewertung zu erleichtern, ob das Institut die Bedingungen für den in Artikel 71 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 vorgesehenen Aufschub erfüllt. Das betreffende Institut sollte dem Ausschuss alle Informationen vorlegen, die dieser für eine solche Bewertung als notwendig erachtet. Vom Ausschuss sollten alle den zuständigen nationalen Behörden vorliegenden Informationen berücksichtigt werden, um eine Doppelmeldung zu vermeiden.

(12)

Bei der Bewertung der Auswirkung, die die Zahlung von außerordentlichen nachträglich erhobenen Beiträgen auf die Solvenz oder die Liquidität eines Instituts hat, sollte der Ausschuss die Auswirkung der Beitragszahlung auf die Eigenkapital- und die Liquiditätsposition des Instituts analysieren. Im Rahmen der Analyse sollte ein Verlust in der Bilanz des Instituts in Höhe des zahlbaren Betrags zum Zeitpunkt seiner Fälligkeit angenommen werden. Außerdem sollte eine Projektion der Eigenkapitalquoten des Instituts nach diesem Verlust über einen angemessenen Zeitrahmen durchgeführt werden. Darüber hinaus sollten ein Abfluss aus dem Fonds in Höhe des zahlbaren Betrags zum Zeitpunkt seiner Fälligkeit angenommen und das Liquiditätsrisiko bewertet werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:


(1)  ABl. L 225 vom 30.7.2014, S. 1.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 63).