Artikel 1
Gegenstand
Diese Verordnung enthält Vorschriften zur Spezifizierung der
1. |
Kriterien für die zeitliche Staffelung der Beiträge zum Fonds nach Artikel 69 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014; |
2. |
Kriterien für die Festlegung der Anzahl von Jahren, um die die in Artikel 69 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 angegebene Aufbauphase nach Artikel 69 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 verlängert werden kann; |
3. |
Kriterien für die Festlegung der in Artikel 69 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 vorgesehenen jährlichen Beiträge; |
4. |
Umstände und Bedingungen, unter denen die Zahlung außerordentlicher nachträglich erhobener Beiträge nach Artikel 71 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 teilweise oder ganz aufgeschoben werden kann. |