Aktualisiert 14/11/2024
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
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Artikel 2 - Begriffsbestimmungen

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1.

Aufbauphase“ den in Artikel 69 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 angegebenen Zeitraum;

2.

Aufschubdauer“ einen Zeitraum von bis zu sechs Monaten.