Aktualisiert 14/11/2024
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Artikel 3 - Kriterien für die zeitliche Staffelung der im Voraus erhobenen Beiträge während der Aufbauphase

Artikel 3

Kriterien für die zeitliche Staffelung der im Voraus erhobenen Beiträge während der Aufbauphase

(1)   Bei der Bewertung der Konjunkturphase und der etwaigen Auswirkungen prozyklischer Beiträge auf die Finanzlage der beitragenden Institute nach Artikel 69 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 berücksichtigt der Ausschuss zumindest die folgenden Indikatoren:

a)

die im Anhang aufgeführten makroökonomischen Indikatoren zur Ermittlung der Konjunkturphase;

b)

die im Anhang aufgeführten Indikatoren zur Ermittlung der Finanzlage der beitragenden Institute.

(2)   Die vom Ausschuss berücksichtigten Indikatoren sind für alle teilnehmenden Mitgliedstaaten zusammengenommen zu bestimmen.

(3)   Jede Entscheidung des Ausschusses zugunsten der zeitlichen Staffelung der Beiträge ist in gleichem Maße auf alle zum Fonds beitragenden Institute anzuwenden.

(4)   In einem bestimmten Beitragszeitraum können die jährlichen Beiträge nur dann vergleichsweise niedriger sein als der Durchschnitt der nach Artikel 69 Absatz 1 und Artikel 70 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 berechneten jährlichen Beiträge, wenn der Ausschuss bestätigt, dass die Zielausstattung auf der Grundlage konservativer Projektionen am Ende der Aufbauphase erreicht werden kann.