Aktualisiert 14/11/2024
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Artikel 4 - Kriterien für die Festlegung der Anzahl von Jahren, um die die Aufbauphase verlängert werden kann

Artikel 4

Kriterien für die Festlegung der Anzahl von Jahren, um die die Aufbauphase verlängert werden kann

(1)   Bei der Festlegung der Anzahl von Jahren, um die die in Artikel 69 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 angegebene Aufbauphase nach Artikel 69 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 verlängert werden kann, berücksichtigt der Ausschuss zumindest die folgenden Kriterien:

a)

die Mindestanzahl der Jahre, die erforderlich sind, um die in Artikel 69 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 angegebene Zielausstattung zu erreichen, unter der Voraussetzung, dass die jährlichen Beiträge nicht mehr als doppelt so hoch sind wie die durchschnittlichen jährlichen Beiträge während der Aufbauphase;

b)

die Konjunkturphase und die etwaigen Auswirkungen prozyklischer Beiträge auf die Finanzlage der beitragenden Institute auf der Grundlage der in Artikel 3 Absatz 1 angegebenen Indikatoren;

c)

alle vom Ausschuss nach Anhörung des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (ESRB) erwarteten zusätzlichen Auszahlungen aus dem Fonds im nächsten Vierjahreszeitraum.

(2)   Der Ausschuss verlängert die Aufbauphase unter keinen Umständen um mehr als vier Jahre.