Artikel 4
Kriterien für die Festlegung der Anzahl von Jahren, um die die Aufbauphase verlängert werden kann
(1) Bei der Festlegung der Anzahl von Jahren, um die die in Artikel 69 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 angegebene Aufbauphase nach Artikel 69 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 verlängert werden kann, berücksichtigt der Ausschuss zumindest die folgenden Kriterien:
a) |
die Mindestanzahl der Jahre, die erforderlich sind, um die in Artikel 69 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 angegebene Zielausstattung zu erreichen, unter der Voraussetzung, dass die jährlichen Beiträge nicht mehr als doppelt so hoch sind wie die durchschnittlichen jährlichen Beiträge während der Aufbauphase; |
b) |
die Konjunkturphase und die etwaigen Auswirkungen prozyklischer Beiträge auf die Finanzlage der beitragenden Institute auf der Grundlage der in Artikel 3 Absatz 1 angegebenen Indikatoren; |
c) |
alle vom Ausschuss nach Anhörung des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken (ESRB) erwarteten zusätzlichen Auszahlungen aus dem Fonds im nächsten Vierjahreszeitraum. |
(2) Der Ausschuss verlängert die Aufbauphase unter keinen Umständen um mehr als vier Jahre.