Artikel 2
Kriterien für die Ausnahme von der Aufsicht durch die ESMA
(1) Ein APA oder ARM wird von der Beaufsichtigung durch die ESMA ausgenommen, wenn
a) |
das APA oder der ARM in höchstens drei verschiedenen Mitgliedstaaten Dienstleistungen für oder im Namen von Wertpapierfirmen erbringt, die den in Artikel 20 und 21 der Richtlinie (EU) Nr. 600/2014 festgelegten Pflichten hinsichtlich Veröffentlichungen nach dem Handel oder der in Artikel 26 der genannten Verordnung festgelegten Meldepflicht unterliegen, und zugleich mindestens 50 % dieser Wertpapierfirmen im selben Mitgliedstaat wie das APA oder der ARM zugelassen sind, und |
b) |
die Zahl der von dem APA gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 veröffentlichten Handelsgeschäfte und deren Volumen in Bezug auf Eigenkapitalinstrumente weniger als 0,5 % der Gesamtzahl der Handelsgeschäfte bzw. des Gesamtvolumens ausmacht, die bzw. das von allen APA gemäß Artikel 20 Absatz 1 der genannten Verordnung gemeldet wurde, und die Zahl der von dem APA gemäß Artikel 21 Absatz 1 der genannten Verordnung veröffentlichten Handelsgeschäfte und deren Volumen in Bezug auf Nichteigenkapitalinstrumente höchstens 0,5 % der Gesamtzahl der Handelsgeschäfte bzw. des Gesamtvolumens ausmacht, die bzw. das von allen APA gemäß Artikel 21 Absatz 1 der genannten Verordnung gemeldet wurde, und |
c) |
die Zahl der von dem ARM gemäß Artikel 26 Absätze 1 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 gemeldeten Geschäfte höchstens 0,5 % der Gesamtzahl der Geschäfte ausmacht, die von allen ARM gemäß Artikel 26 Absätze 1 und 7 der genannten Verordnung gemeldet wurde. |
(2) APA und ARM stellen der zuständigen Behörde auf Verlangen Daten zur Verfügung, die die Bewertung im Hinblick auf das Kriterium gemäß Absatz 1 Buchstabe a gestatten.