Aktualisiert 22/10/2024
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Artikel 1 - Bewertung von APA und ARM

Artikel 1

Bewertung von APA und ARM

(1)   Genehmigte Veröffentlichungssysteme (im Folgenden „APA“) und genehmigte Meldemechanismen (im Folgenden „ARM“) unterliegen aufgrund ihrer begrenzten Bedeutung für den Binnenmarkt der Zulassung und Beaufsichtigung durch eine zuständige Behörde eines Mitgliedstaats im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 26 der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (3), wenn die Tätigkeiten der APA und ARM im Durchschnitt keinen der in Artikel 2 der vorliegenden Verordnung festgelegten Schwellenwerte überschreiten. Betreibt ein und derselbe Betreiber mehr als ein APA oder einen ARM, gilt die Ausnahmeregelung nur dann, wenn die Tätigkeiten von keinem der APA oder ARM die in Artikel 2 festgelegten Schwellenwerte überschreiten.

(2)   Für die Zwecke der Zulassung stützt sich die Bewertung der in Artikel 2 genannten Kriterien auf vom Antragsteller bereitgestellte Schätzungen der künftigen Tätigkeiten.

(3)   Die in Absatz 1 genannte Bedeutung der Tätigkeiten eines APA oder ARM für den Binnenmarkt wird von der ESMA ab dem auf das erste volle Kalenderjahr nach der Zulassung folgenden Jahr jedes Jahr neu bewertet. Die Bewertung der in Artikel 2 genannten Kriterien stützt sich auf Daten, die das volle Kalenderjahr vor der Neubewertung darstellen.

(4)   Falls aus der in Absatz 3 genannten Neubewertung in zwei aufeinanderfolgenden Jahren hervorgeht, dass die Schwellenwerte für die Ausnahme von der Aufsicht durch die ESMA bzw. für die Unterstellung unter diese Aufsicht nicht mehr eingehalten werden, wird der Wechsel zur Unterstellung unter die Aufsicht der ESMA bzw. zur Ausnahme von dieser Aufsicht am 1. Juni des folgenden Jahres wirksam.


(3)  Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349).