Artikel 5
Anlageklassespezifische Kriterien für Auftragspakete, die ausschließlich aus Warenderivaten bestehen
Bei Auftragspaketen, die ausschließlich aus den in Anhang III Abschnitt 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/583 genannten Warenderivaten bestehen, sind die in Artikel 1 Buchstabe b Ziffer iv genannten anlageklassespezifischen Kriterien Folgende:
a) |
das Auftragspaket besteht aus höchstens zwei Teilgeschäften; |
b) |
bei sämtlichen Teilgeschäften des Auftragspakets handelt es sich um die in Anhang III Abschnitt 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/583 genannten Warenderivat-Futures; |
c) |
sämtlichen Teilgeschäften des Auftragspakets liegt dieselbe Ware zugrunde, die so detailliert wie möglich gemäß Tabelle 2 des Anhangs der Delegierten Verordnung (EU) 2017/585 (5) bestimmt wird; |
d) |
sämtliche Teilgeschäfte des Auftragspakets lauten auf dieselbe Nennwährung, und zwar entweder auf EUR, USD oder auf GBP; |
e) |
im Rahmen des Auftragspakets wird eine Kontraktposition mit dem frühesten Fälligkeitstermin durch eine Kontraktposition ersetzt, die erst zum nächsten Fälligkeitstermin ausläuft. |
(5) Delegierte Verordnung (EU) 2017/585 der Kommission vom 14. Juli 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für die Datenstandards und -formate für die Referenzdaten für Finanzinstrumente und die technischen Maßnahmen in Bezug auf die von der ESMA und den zuständigen Behörden zu treffenden Vorkehrungen (ABl. L 87 vom 31.3.2017, S. 368).