Aktualisiert 22/10/2024
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Artikel 4 - Anlageklassespezifische Kriterien für Auftragspakete, die ausschließlich aus Kreditderivaten bestehen

Artikel 4

Anlageklassespezifische Kriterien für Auftragspakete, die ausschließlich aus Kreditderivaten bestehen

Bei Auftragspaketen, die ausschließlich aus den in Anhang III Abschnitt 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/583 genannten Kreditderivaten bestehen, sind die in Artikel 1 Buchstabe b Ziffer iv genannten anlageklassespezifischen Kriterien Folgende:

a)

das Auftragspaket besteht aus höchstens zwei Teilgeschäften;

b)

bei sämtlichen Teilgeschäften des Auftragspakets handelt es sich um die in Anhang III Abschnitt 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/583 genannten Index Credit Default Swaps;

c)

sämtliche Teilgeschäfte des Auftragspakets lauten auf dieselbe Nennwährung, und zwar entweder auf EUR oder auf USD;

d)

sämtlichen Teilgeschäften des Auftragspakets liegt derselbe Index zugrunde;

e)

sämtliche Teilgeschäfte des Auftragspakets haben eine Laufzeit von 5 Jahren;

f)

im Rahmen des Auftragspakets wird eine Position der letzten Zusammensetzung einer Indexreihe („off-the-run“) durch eine Position der neuesten Zusammensetzung („on-the-run“) ersetzt.