Aktualisiert 22/10/2024
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
Änderungen
Suche im Rechtsakt

Artikel 1 - Bestehen eines liquiden Marktes für Auftragspakete als Ganzes

Artikel 1

Bestehen eines liquiden Marktes für Auftragspakete als Ganzes

Für ein Auftragspaket als Ganzes besteht ein liquider Markt, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

a)

das Auftragspaket besteht aus höchstens vier Teilgeschäften aus Derivatekategorien, die nach dem in Artikel 32 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 beschriebenen Verfahren als der Handelspflicht für Derivate unterliegend eingestuft worden sind, es sei denn,

i)

sämtliche Teilgeschäfte des Auftragspakets weisen ein im Vergleich zum marktüblichen Geschäftsumfang großes Volumen auf; oder

ii)

die Teilgeschäfte des Auftragspakets fallen nicht ausschließlich in eine der in Anhang III der Delegierten Verordnung (EU) 2017/583 (3) aufgeführten Anlageklassen;

b)

das Auftragspaket erfüllt alle folgenden Bedingungen:

i)

sämtliche Teilgeschäfte des Auftragspakets stehen an demselben Handelsplatz für den Handel zur Verfügung;

ii)

sämtliche Teilgeschäfte des Auftragspakets unterliegen der Clearingpflicht gemäß Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) oder der Clearingpflicht gemäß Artikel 29 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014;

iii)

mindestens ein Teilgeschäft des Auftragspakets verfügt über einen liquiden Markt oder weist kein im Vergleich zum marktüblichen Geschäftsumfang großes Volumen auf;

iv)

das Auftragspaket erfüllt die in Artikel 2, 3, 4 beziehungsweise 5 festgelegten, für die jeweilige Anlageklasse geltenden Kriterien.


(3)  Delegierte Verordnung (EU) 2017/583 der Kommission vom 14. Juli 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über Märkte für Finanzinstrumente durch technische Regulierungsstandards zu den Transparenzanforderungen für Handelsplätze und Wertpapierfirmen in Bezug auf Anleihen, strukturierte Finanzprodukte, Emissionszertifikate und Derivate (ABl. L 87 vom 31.3.2017, S. 229).

(4)  Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1).