Aktualisiert 22/10/2024
In Kraft

Fassung vom: 31/03/2017
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Artikel 3 - Verweigerung des Zugangs durch eine CCP wegen operationeller Risiken und Komplexität

Artikel 3

Verweigerung des Zugangs durch eine CCP wegen operationeller Risiken und Komplexität

Eine CCP kann einen Zugangsantrag mit Hinweis auf operationelle Risiken und Komplexität ablehnen.

Dabei schließt der Ausdruck „operationelle Risiken und Komplexität“ Folgendes ein:

a) eine Inkompatibilität der IT-Systeme der CCP und des Handelsplatzes, die die CCP daran hindert, die Konnektivität zwischen den Systemen zu gewährleisten, und

b) einen Mangel an Personal mit den zur Wahrnehmung der Aufgaben der CCP erforderlichen Kenntnissen, Fähigkeiten und Erfahrungen, wenn sich die aus zusätzlichen Finanzinstrumenten ergebenden Risiken von den Risiken der bereits von der CCP geclearten Finanzinstrumente unterscheiden, oder die Unfähigkeit, solches Personal einzusetzen.