Aktualisiert 22/10/2024
In Kraft

Fassung vom: 31/03/2017
Änderungen
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Artikel 1 - Bedingungen, unter denen eine CCP den Zugang verweigern kann

Artikel 1

Bedingungen, unter denen eine CCP den Zugang verweigern kann

1.  Eine CCP beurteilt, ob die Gewährung des Zugangs eines der in den Artikeln 2, 3 und 4 genannten Risiken nach sich zöge, und darf den Zugang nur dann verweigern, wenn sie -nachdem sie alle angemessenen Anstrengungen zur Steuerung ihrer Risiken unternommen hat — zu dem Schluss gelangt, dass nach wie vor erhebliche unangemessene, nicht steuerbare Risiken bestehen.

2.  Verweigert eine CCP den Zugang, stellt sie im Einzelnen fest, welche der in den Artikeln 2, 3 und 4 genannten Risiken durch die Gewährung des Zugangs entstünden, und erläutert, warum diese Risiken nicht steuerbar sind.