Aktualisiert 22/10/2024
In Kraft

Fassung vom: 31/03/2017
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Artikel 2 - Verweigerung des Zugangs durch eine CCP wegen des antizipierten Transaktionsvolumens

Artikel 2

Verweigerung des Zugangs durch eine CCP wegen des antizipierten Transaktionsvolumens

Eine CCP kann einen Zugangsantrag nur dann mit Hinweis auf das antizipierte Transaktionsvolumen ablehnen, wenn dieser Zugang dazu führen würde, dass

a) die skalierbare Struktur der CCP in einem solchen Maße überschritten würde, dass die CCP ihre Systeme nicht mehr an das antizipierte Transaktionsvolumen anpassen kann, oder

b) die geplanten Kapazitäten der CCP in einem solchen Maße überschritten würden, dass die CCP nicht in der Lage wäre, die für das Clearing des antizipierten Transaktionsvolumens erforderlichen Zusatzkapazitäten zu erwerben.