Aktualisiert 18/09/2024
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Artikel 21 - Merkmale des zugrunde liegenden Warenmarkts

Artikel 21

Merkmale des zugrunde liegenden Warenmarkts

(1)   Die zuständigen Behörden berücksichtigen, wie sich die Merkmale des zugrunde liegenden Warenmarkts auf die Funktionsweise des Warenderivats und den Handel damit und auf die Größe der von den Marktteilnehmern gehaltenen Positionen auswirkt, auch im Hinblick darauf, wie einfach und wie schnell die zugrunde liegende Ware für die Marktteilnehmer zugänglich ist.

(2)   Bei der in Absatz 1 erwähnten Beurteilung des zugrunde liegenden Warenmarkts werden folgende Kriterien berücksichtigt:

a)

das Vorliegen von Angebotsbeschränkungen für die Ware, einschließlich der Verderblichkeit der lieferbaren Ware,

b)

die Transportmethode und die Lieferung der physischen Ware, einschließlich der Fragen,

i)

ob die Ware nur an spezifische Anlieferungsstellen geliefert werden kann,

ii)

inwieweit die Kapazität der spezifischen Anlieferungsstellen beschränkt ist,

c)

die Struktur, Organisation und Funktionsweise des Markts, einschließlich der Saisonabhängigkeit der Märkte für Rohstoffe und landwirtschaftliche Erzeugnisse, deren physische Angebotsmenge im Laufe des Kalenderjahres schwankt,

d)

die Zusammensetzung und Rolle der Marktteilnehmer des zugrunde liegenden Warenmarkts, einschließlich der Anzahl der Anbieter spezieller Dienstleistungen wie Risikomanagement, Lieferung, Lagerung und Abrechnung, die das Funktionieren dieses Markts ermöglichen,

e)

makroökonomische oder andere damit zusammenhängende Faktoren, die das Funktionieren des zugrunde liegenden Warenmarkts einschließlich Lieferung, Lagerung und Abrechnung der Ware beeinflussen,

f)

die Merkmale, physikalischen Eigenschaften und Lebenszyklen der zugrunde liegenden Ware.