Aktualisiert 18/09/2024
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Artikel 20 - Anzahl der Marktteilnehmer

Artikel 20

Anzahl der Marktteilnehmer

(1)   Wenn die Anzahl der Marktteilnehmer, die eine Position in dem Warenderivat halten, über einen Zeitraum von einem Jahr im Tagesdurchschnitt hoch ist, senkt die zuständige Behörde das Positionslimit ab.

(2)   Abweichend von den Bestimmungen in Artikel 16 heben die zuständigen Behörden das Positionslimit an und legen das Positionslimit im Spot-Monat und das Positionslimit in den anderen Monaten zwischen 5 % und 50 % des Referenzbetrags fest, wenn

a)

die durchschnittliche Anzahl der Marktteilnehmer, die im Zeitraum vor der Festlegung des Positionslimits eine Position in dem Warenderivat halten, weniger als zehn beträgt oder

b)

in Fällen, in denen das Warenderivat ein Derivat auf landwirtschaftliche Erzeugnisse mit offenen Nettopositionen von unter 300 000 handelbaren Einheiten ist, die Anzahl der Wertpapierfirmen, die zum Zeitpunkt der Festlegung oder Überprüfung des Positionslimits als Market-Maker im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 7 der Richtlinie 2014/65/EU für das Warenderivat tätig sind, weniger als drei beträgt.

Für die Zwecke von Unterabsatz 1 können die zuständigen Behörden unterschiedliche Positionslimits für verschiedene Zeitpunkte innerhalb des Spot-Monats, innerhalb der anderen Monate oder innerhalb aller Monate festlegen.