Aktualisiert 18/09/2024
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Artikel 19 - Gesamtheit der offenen Positionen

Artikel 19

Gesamtheit der offenen Positionen

(1)   Wenn die Gesamtheit der offenen Positionen groß ist, senken die zuständigen Behörden das Positionslimit ab.

(2)   Wenn die Gesamtheit der offenen Positionen bedeutend größer ist als die lieferbare Menge, senken die zuständigen Behörden das Positionslimit in anderen Monaten ab.

(3)   Wenn die Gesamtheit der offenen Positionen bedeutend niedriger als die lieferbare Menge ist, heben die zuständigen Behörden das Positionslimit in anderen Monaten an und senken das Positionslimit im Spot-Monat ab, es sei denn, der Richtwert für das Positionslimit im Spot-Monat basiert auf den offenen Kontraktpositionen.