Aktualisiert 18/09/2024
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Artikel 2 - Format der Angaben, die die zuständigen Behörden auf Ersuchen der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) zu übermitteln haben

Artikel 2

Format der Angaben, die die zuständigen Behörden auf Ersuchen der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) zu übermitteln haben

Für die Zwecke von Artikel 41 Absatz 4 der Richtlinie 2014/65/EU übermitteln die zuständigen Behörden der ESMA die folgenden Felder aus den Anhängen I und II:

1.

Berichtszeitraum: 1a und 1b sowie, falls anwendbar, 19a und 19b;

2.

Name der Drittlandfirma und der Zweigniederlassung: 2a und 2d sowie, falls anwendbar, 20a und 20d;

3.

Von der Zweigniederlassung erbrachte Wertpapierdienstleistungen, Anlagetätigkeiten und Nebendienstleistungen: 3a, 3b, 3c, 3d, 3e, 3f, 3g und 3h sowie, falls anwendbar, 21a, 21b, 21c, 21d, 21e, 21f, 21g und 21h;

4.

Anzahl der Kunden und Gegenparteien und Anzahl der Mitarbeiter der Zweigniederlassung: 4a, 4b, 4c und 4d sowie, falls anwendbar, 22a, 22b und 22c;

5.

Umsatz und Gesamtwert der Vermögenswerte der Zweigniederlassung: 5a, 5b und 5c sowie, falls anwendbar, 23a, 23b und 23c.