Aktualisiert 18/09/2024
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Artikel 1 - Format der Angaben, die Zweigniederlassungen von Drittlandfirmen jährlich an die zuständigen Behörden zu übermitteln haben

Artikel 1

Format der Angaben, die Zweigniederlassungen von Drittlandfirmen jährlich an die zuständigen Behörden zu übermitteln haben

(1)   Die Zweigniederlassung einer gemäß Artikel 41 Absatz 1 der Richtlinie 2014/65/EU zugelassenen Drittlandfirma übermittelt die in Artikel 41 Absatz 3 jener Richtlinie genannten Angaben unter Verwendung des in Anhang I festgelegten Formats. Unterliegt die Drittlandfirma jedoch einem Gleichwertigkeitsbeschluss im Sinne von Artikel 47 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014, verwendet die Zweigniederlassung dieser Drittlandfirma für die unter diesen Gleichwertigkeitsbeschluss fallenden Dienstleistungen und Tätigkeiten das in Anhang II festgelegte Format.

(2)   Die in Absatz 1 genannten Angaben werden in einer in der internationalen Finanzwelt gebräuchlichen Sprache übermittelt.

(3)   Die in Absatz 1 genannten Angaben werden zum 30. April eines jeden Jahres übermittelt und beziehen sich auf den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember des vorangegangenen Kalenderjahres. Die Richtigkeit der übermittelten Angaben ist zum 31. Dezember des vorangegangenen Jahres gegeben.