Aktualisiert 18/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 31/03/2017
Änderungen
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Artikel 10 - Stresstests (Artikel 17 Absatz 1 der Richtlinie 2014/65/EU)

Artikel 10

Stresstests

(Artikel 17 Absatz 1 der Richtlinie 2014/65/EU)

Im Rahmen der in Artikel 9 erwähnten jährlichen Selbstbeurteilung überprüfen Wertpapierfirmen, ob ihre algorithmischen Handelssysteme und die in den Artikeln 12 bis 18 erwähnten Verfahren und Kontrollen einem erhöhten Auftragseingang oder Marktbelastungen standhalten. Wertpapierfirmen entwickeln solche Tests nach Maßgabe der Art ihrer Handelstätigkeit und ihrer Handelssysteme. Wertpapierfirmen stellen sicher, dass die Produktionsumgebung durch die Tests nicht beeinträchtigt wird. Bestandteile dieser Tests sind:

a) Tests mit hohen Mitteilungsvolumina unter Zugrundelegung der doppelten höchsten Anzahl an Mitteilungen, die in den vorangegangenen sechs Monaten bei der Wertpapierfirma eingegangen und von ihr ausgegangen sind;

b) Tests mit hohen Handelsvolumina unter Zugrundelegung des doppelten höchsten Handelsvolumens, das die Wertpapierfirma in den vorangegangenen sechs Monaten erreicht hat.