Aktualisiert 18/09/2024
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Artikel 5 - Personalausstattung (Artikel 48 Absatz 1 der Richtlinie 2014/65/EU)

Artikel 5

Personalausstattung

(Artikel 48 Absatz 1 der Richtlinie 2014/65/EU)

(1)   Handelsplätze müssen eine ausreichende Zahl von Mitarbeitern beschäftigen, die über die notwendigen Fachkompetenzen verfügen, um die algorithmischen Handelssysteme und Handelsalgorithmen zu verwalten, und ausreichende Kenntnisse in folgenden Bereichen aufweisen:

a)

die relevanten Handelssysteme und Handelsalgorithmen;

b)

die Überwachung und das Testen dieser Systeme und Algorithmen;

c)

die Arten des Handels, den die Mitglieder, Teilnehmer oder Kunden des Handelsplatzes (im Folgenden „die Mitglieder“) betreiben;

d)

die rechtlichen Verpflichtungen des Handelsplatzes.

(2)   Die in Absatz 1 genannten notwendigen Fachkompetenzen werden von den Handelsplätzen bestimmt. Die in Absatz 1 genannten Mitarbeiter besitzen diese notwendigen Fachkompetenzen zum Zeitpunkt ihrer Einstellung oder erwerben sie im Anschluss daran durch Schulungen. Handelsplätze müssen sicherstellen, dass die Fachkompetenzen dieser Mitarbeiter auf dem neuesten Stand bleiben, und diese Fachkompetenzen regelmäßig evaluieren.

(3)   Die in Absatz 2 erwähnten Schulungsmaßnahmen müssen auf die Erfahrungen und Aufgaben der Mitarbeiter zugeschnitten sein und der Art, dem Umfang und der Komplexität ihrer Tätigkeiten Rechnung tragen.

(4)   Zu den in Absatz 1 genannten Mitarbeitern zählen auch solche, die einer ausreichenden Hierarchieebene angehören, um ihre Aufgaben auf dem Handelsplatz effektiv wahrnehmen zu können.