Aktualisiert 18/09/2024
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Artikel 4 - Compliance-Funktion innerhalb des Rahmenwerks für die Unternehmensführung (Artikel 48 Absatz 1 der Richtlinie 2014/65/EU)

Artikel 4

Compliance-Funktion innerhalb des Rahmenwerks für die Unternehmensführung

(Artikel 48 Absatz 1 der Richtlinie 2014/65/EU)

(1)   Handelsplätze gewährleisten, dass ihre Compliance-Funktion für folgende Aufgaben verantwortlich ist:

a)

Aufklärung aller am algorithmischen Handel beteiligten Mitarbeiter über die damit verbundenen rechtlichen Verpflichtungen des Handelsplatzes;

b)

Entwicklung und Aufrechterhaltung der Richtlinien und Verfahren, die sicherstellen sollen, dass die algorithmischen Handelssysteme diesen Verpflichtungen genügen.

(2)   Handelsplätze gewährleisten, dass die für die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften (Compliance) zuständigen Mitarbeiter die Funktionsweise ihrer algorithmischen Handelssysteme und Handelsalgorithmen zumindest in Grundzügen verstehen.

Die Compliance-Mitarbeiter müssen in ständigem Kontakt mit den Mitarbeitern stehen, die über genaue technische Kenntnisse der algorithmischen Handelssysteme oder Handelsalgorithmen des Handelsplatzes verfügen.

Handelsplätze müssen ferner sicherstellen, dass die Compliance-Mitarbeiter zu jeder Zeit direkten Kontakt zu den Personen aufnehmen können, die Zugang zu der in Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe c erwähnten Funktion („Kill-Funktion“) haben oder direkt auf diese Funktion zugreifen können, und zu denjenigen, die für das algorithmische Handelssystem zuständig sind.

(3)   Wird die Compliance-Funktion ganz oder teilweise an externe Dritte ausgelagert, so gewährt der betreffende Handelsplatz diesen Dritten den gleichen Zugang zu Informationen, den er internen Compliance-Mitarbeitern einräumen würde. Bei Vereinbarungen mit solchen externen Compliance-Beratern gewährleisten Handelsplätze, dass

a)

Datenschutz gewährleistet ist;

b)

die Überprüfung der Compliance-Funktion durch interne oder externe Prüfer oder durch die zuständige Behörde nicht behindert wird.