Artikel 4
Compliance-Funktion innerhalb des Rahmenwerks für die Unternehmensführung
(Artikel 48 Absatz 1 der Richtlinie 2014/65/EU)
(1) Handelsplätze gewährleisten, dass ihre Compliance-Funktion für folgende Aufgaben verantwortlich ist:
a) |
Aufklärung aller am algorithmischen Handel beteiligten Mitarbeiter über die damit verbundenen rechtlichen Verpflichtungen des Handelsplatzes; |
b) |
Entwicklung und Aufrechterhaltung der Richtlinien und Verfahren, die sicherstellen sollen, dass die algorithmischen Handelssysteme diesen Verpflichtungen genügen. |
(2) Handelsplätze gewährleisten, dass die für die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften (Compliance) zuständigen Mitarbeiter die Funktionsweise ihrer algorithmischen Handelssysteme und Handelsalgorithmen zumindest in Grundzügen verstehen.
Die Compliance-Mitarbeiter müssen in ständigem Kontakt mit den Mitarbeitern stehen, die über genaue technische Kenntnisse der algorithmischen Handelssysteme oder Handelsalgorithmen des Handelsplatzes verfügen.
Handelsplätze müssen ferner sicherstellen, dass die Compliance-Mitarbeiter zu jeder Zeit direkten Kontakt zu den Personen aufnehmen können, die Zugang zu der in Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe c erwähnten Funktion („Kill-Funktion“) haben oder direkt auf diese Funktion zugreifen können, und zu denjenigen, die für das algorithmische Handelssystem zuständig sind.
(3) Wird die Compliance-Funktion ganz oder teilweise an externe Dritte ausgelagert, so gewährt der betreffende Handelsplatz diesen Dritten den gleichen Zugang zu Informationen, den er internen Compliance-Mitarbeitern einräumen würde. Bei Vereinbarungen mit solchen externen Compliance-Beratern gewährleisten Handelsplätze, dass
a) |
Datenschutz gewährleistet ist; |
b) |
die Überprüfung der Compliance-Funktion durch interne oder externe Prüfer oder durch die zuständige Behörde nicht behindert wird. |