Aktualisiert 18/09/2024
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Artikel 2 - Selbstbeurteilung in Bezug auf die Einhaltung von Artikel 48 der Richtlinie 2014/65/EU (Artikel 48 der Richtlinie 2014/65/EU)

Artikel 2

Selbstbeurteilung in Bezug auf die Einhaltung von Artikel 48 der Richtlinie 2014/65/EU

(Artikel 48 der Richtlinie 2014/65/EU)

(1)   Vor der Einführung eines Handelssystems und anschließend mindestens einmal jährlich überprüfen Handelsplätze im Zuge einer Selbstbeurteilung unter Berücksichtigung der Art, des Umfangs und der Komplexität ihrer Geschäftstätigkeit, ob sie die Bestimmungen von Artikel 48 der Richtlinie 2014/65/EU einhalten. Bei dieser Selbstbeurteilung werden alle im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführten Parameter überprüft.

(2)   Handelsplätze bewahren die Aufzeichnungen über ihre Selbstbeurteilung mindestens fünf Jahre lang auf.