Aktualisiert 18/09/2024
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Artikel 1 - Gegenstand und Anwendungsbereich (Artikel 48 der Richtlinie 2014/65/EU)

Artikel 1

Gegenstand und Anwendungsbereich

(Artikel 48 der Richtlinie 2014/65/EU)

(1)   Diese Verordnung legt gemäß Artikel 48 Absatz 12 Buchstaben a, b und g der Richtlinie 2014/65/EU detaillierte Bestimmungen im Hinblick darauf fest, welche organisatorischen Anforderungen die Systeme von Handelsplätzen, die algorithmischen Handel ermöglichen oder zulassen, in Bezug auf Belastbarkeit und Kapazität erfüllen müssen, welche Anforderungen Handelsplätze zur Gewährleistung angemessener Tests für Algorithmen erfüllen müssen und welche Anforderungen in Bezug auf die Kontrollen direkter elektronischer Zugänge erfüllt sein müssen.

(2)   Für die Zwecke dieser Verordnung wird davon ausgegangen, dass ein Handelsplatz algorithmischen Handel zulässt oder ermöglicht, wenn die Einreichung von Aufträgen und deren Zusammenführung (Matching) durch elektronische Mittel unterstützt werden.

(3)   Für die Zwecke dieser Verordnung gelten alle Vorkehrungen oder Systeme, die algorithmischen Handel zulassen oder ermöglichen, als „algorithmische Handelssysteme“.