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Ursprungsrechtsakt
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Erwägungsgründe

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2017/575 DER KOMMISSION

vom 8. Juni 2016

zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Märkte für Finanzinstrumente durch technische Regulierungsstandards bezüglich der Daten, die Ausführungsplätze zur Qualität der Ausführung von Geschäften veröffentlichen müssen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (1), insbesondere auf Artikel 27 Absatz 10 Unterabsatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Absicht, sowohl der Öffentlichkeit als auch Wertpapierfirmen relevante Daten zur Ausführungsqualität zur Verfügung zu stellen, damit sie das beste Verfahren zur Ausführung von Kundenaufträgen festlegen können, ist es wichtig, spezifische Inhalte, Formate und die Periodizität der Daten zur Qualität der Ausführung von Finanzinstrumenten festzulegen, die der Handelspflicht der Artikel 23 und 28 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und Rates (2) unterliegen, welche durch Handelsplätze und systematische Internalisierer zu veröffentlichen sind. Ebenso ist es wichtig, spezifische Inhalte, Formate und Periodizität der Daten zur Qualität der Ausführung anderer, nicht der Handelspflicht unterliegender Finanzinstrumente festzulegen, die die Ausführungsplätze veröffentlichen müssen. Insoweit sind die Art des Ausführungsplatzes und des betreffenden Finanzinstruments angemessen zu berücksichtigen.

(2)

Zur umfassenden Bewertung der Qualität der Ausführung von in der Union stattfindenden Geschäften ist es angemessen, dass die Ausführungsplätze, die von Wertpapierfirmen für die Ausführung von Kundenaufträgen ausgewählt werden, die Anforderungen für Daten erfüllen, die laut dieser Verordnung von den Ausführungsplätzen bereitzustellen sind. Zu diesem Zweck sollten diese Ausführungsplätze regulierte Märkte, multilaterale Handelssysteme, organisierte Handelssysteme, systematische Internalisierer, Marktmacher und andere Liquiditätsgeber mit angeben.

(3)

Aufgrund der Unterschiede bei der Art des Ausführungsplatzes und der Finanzinstrumente sollten die Berichtsinhalte in Abhängigkeit von mehreren Faktoren variieren. Das Unterscheiden der Menge und Art der gemeldeten Daten laut den Handelssystemen, -modi und -plattformen ist angemessen, um einen korrekten Zusammenhang für die erzielte Ausführungsqualität herzustellen.

(4)

Zur Vermeidung eines unangemessenen Vergleichs zwischen den Ausführungsplätzen und zur Gewährleistung der Relevanz der erfassten Daten sollten die Ausführungsplätze für Segmente, die unterschiedliche Orderbücher führen oder anders reguliert werden bzw. andere Kennungen für Marktsegmente verwenden, gesonderte Berichte zustellen.

(5)

Zur Gewährleistung eines den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bildes der effektiven Ausführungsqualität sollten Handelsplätze unter den ausgeführten Ordern nicht jene bekannt geben, die im freien Verkehr gehandelt und dem Handelsplatz gemeldet wurden.

(6)

Wenn Marktmacher und andere Liquiditätsgeber als Ausführungsplätze für Finanzinstrumente berichten, die nicht der Handelspflicht unterliegen, sollten sie Angaben zu den ausgeführten Ordern oder den ihren Kunden angebotenen Preisen nur dann veröffentlichen, wenn die Order im freien Verkehr angeboten oder ausgeführt bzw. nach den Artikeln 4 und 9 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 ausgeführt werden; hiervon ausgenommen sind Order, die bis zur Bekanntgabe in einem System für Ordermanagement eines Handelsplatzes geführt werden.

(7)

Es sollte in Betracht gezogen werden, dass andere Liquiditätsgeber auch Unternehmen einschließen sollten, die sich gewillt zeigen, Geschäfte auf eigene Kosten zu betreiben, und die im Rahmen ihrer üblichen Geschäftstätigkeit für Liquidität sorgen, unabhängig davon, ob sie über offizielle Verträge verfügen oder nicht oder sich dazu verpflichten, fortlaufend für Liquidität zu sorgen oder nicht.

(8)

Zur Erlangung vollständiger Transparenz hinsichtlich der Ausführungsqualität für Geschäfte im Verhältnis zum Preis sollten die hinsichtlich des Preises bereitgestellten Angaben alle Provisionen oder ggf. angelaufenen Zinsen ausnehmen.

(9)

Bei der Bestimmung geeigneter Angaben zur Beurteilung der Preisqualität sind sowohl die Höhe der Tagesdurchschnitte als auch die Angaben zum Zeitpunkt erforderlich. Dadurch erhalten die Beteiligten einen angemessenen Kontext und ein vollständigeres Bild beim Analysieren der erzielten Ausführungsqualität. Um Preisvergleiche zwischen den Finanzinstrumenten zu ermöglichen, muss auch der Währungscode aller gemeldeten Geschäfte festgelegt werden.

(10)

Zur Gewährleistung rechtlicher Konsistenz sollten die Handelsplätze nicht zur Bereitstellung von Details zu Geschäften verpflichtet werden, die zum Zeitpunkt der Veröffentlichung weiterhin einem Aufschub der Veröffentlichung entsprechend den Anforderungen zur Nachhandelstransparenz unterworfen sind. Systematische Internalisierer, Marktmacher und andere Liquiditätsgeber sollten von der Veröffentlichung von Point-in-Time-Transaktionsdaten für Geschäfte, die über die standardmäßige Marktgröße oder die für das Finanzinstrument spezifische Größe hinausgehen, freigestellt werden, damit vermieden werden kann, dass sie ungebührlichen Risiken der Offenlegung kommerziell sensitiver Angaben ausgesetzt sind, welche ihre Fähigkeit zur Absicherung von Belastungen und zur Bereitstellung von Liquidität einschränken könnten. Bei Aktien, Exchange Trades Funds (börsengehandelte Fonds) und Zertifikaten, die nach der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 als illiquid gelten, ist der einzusetzende Grenzwert der Standardmarktgröße die minimal verfügbare Standardmarktgröße für diese Art von Finanzinstrument. Zur Vermeidung von Unsicherheiten sollte klargestellt werden, dass ein Verweis auf großes Volumen und die für das Finanzinstrument spezifische Größe dieselbe Bedeutung hat wie in den Nachhandelstransparenzanforderungen.

(11)

Vollständige Transparenz zu sämtlichen berechneten Kosten beim Ausführen einer Order über einen gegebenen Platz ist von grundlegender Bedeutung. Es müssen alle Kosten angegeben werden, die bei der Ausführung eines Kundenauftrags für die Nutzung eines spezifischen Platzes anfallen und für die der Kunde direkt oder indirekt aufkommt. Diese Kosten sollten Ausführungsgebühren, darunter Gebühren für die Zustellung, Abänderung oder Stornierung von Ordern oder Angebotsrücknahmen einschließen sowie jegliche Gebühren in Bezug auf den Zugriff auf Marktdaten oder die Nutzung von Endstellen. Die relevanten Kosten können ebenso Clearing- oder Abwicklungsgebühren oder andere Gebühren umfassen, die an Dritte entrichtet wurden, welche an der Orderausführung beteiligt waren, wenn sie Bestandteil der durch den Ausführungsplatz erbrachten Dienstleistungen waren. Angaben zu den Kosten sollten auch Steuern oder Abgaben einschließen, die dem Platz im Auftrag der Mitglieder oder Nutzer des Ausführungsplatzes bzw. dem Kunden, auf den sich die Order bezieht, direkt in Rechnung gestellt werden oder von ihm im Auftrag jener Parteien getragen werden.

(12)

Die Ausführungswahrscheinlichkeit gibt an, wie wahrscheinlich die Ausführung einer bestimmten Orderart ist, und wird durch Details zu den Handelsvolumina bei einem spezifischen Instrument oder andere Eigenschaften von Ordern und Geschäften gestützt. Angaben zur Ausführungswahrscheinlichkeit sollten die Berechnung von Kennzahlen ermöglichen, wie die relative Marktgröße eines Platzes in einem spezifischen Finanzinstrument oder eine Klasse von Finanzinstrumenten. Die Ausführungswahrscheinlichkeit sollte auch anhand von Daten zu fehlgeschlagenen Geschäften oder stornierten oder abgeänderten Ordern beurteilt werden.

(13)

Die Ausführungsgeschwindigkeit kann bei unterschiedlichen Arten von Ausführungsplätzen unterschiedliche Bedeutungen haben, da die Bemessung der Geschwindigkeit sowohl nach Handelssystemen als auch nach Handelsplattformen variiert. Für Orderbücher basierend auf fortlaufenden Auktionen sollte die Ausführungsgeschwindigkeit in Millisekunden angegeben werden, während für andere Handelssysteme größere Zeiteinheiten angemessen sind. Auch sollte die Latenzzeit der Verbindung eines spezifischen Beteiligten zum Ausführungsplatz ausgenommen werden, da sich diese der Kontrolle des Ausführungsplatzes entzieht.

(14)

Zum Vergleichen der Ausführungsqualität für Order unterschiedlicher Größe sollten Ausführungsplätze dazu verpflichtet werden, Geschäfte innerhalb mehrerer Größenordnungen zu melden. Die Schwellen für diese Bereiche sollten von der Art des Finanzinstruments und seiner Liquidität abhängen, damit sichergestellt werden kann, dass sie für ein adäquates Ausführungsmuster in einer Größe sorgen, die für dieses Instrument typisch ist.

(15)

Wichtig ist, dass die Ausführungsplätze die Daten während ihrer üblichen Geschäftszeiten erfassen. Daher sollte die Berichterstattung kostenfrei in einem maschinenlesbaren, elektronischen Format über eine Internetseite erfolgen, damit die Öffentlichkeit alle bereitgestellten Daten herunterladen, durchsuchen, sortieren und analysieren kann.

(16)

Die Berichte der Ausführungsplätze sollten mithilfe eines Bereitstellers konsolidierter Datenträger (Consolidated Tape Provider, CTP) im Sinne der Richtlinie 2014/65/EU ergänzt und so die Entwicklung erweiterter Maßnahmen der Ausführungsqualität ermöglicht werden.

(17)

Aus Gründen der Konsistenz und zur Gewährleistung reibungslos funktionierender Finanzmärkte ist es erforderlich, dass die Bestimmungen dieser Verordnung und die Bestimmungen der Richtlinie 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 ab demselben Zeitpunkt gelten.

(18)

Diese Verordnung beruht auf dem Entwurf technischer Regulierungsstandards, der der Kommission von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) übermittelt wurde.

(19)

Die ESMA hat zu diesem Entwurf öffentliche Anhörungen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten und Vorteile analysiert und die Stellungnahme der durch Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und Rates (3) eingesetzten Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte (Securities and Markets Stakeholder Group, SMSG) eingeholt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:


(1)  ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 84).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84).