Artikel 9
Festlegung der Berichtsbereiche
Ausführungsplätze melden die durchgeführten Geschäfte, die in Artikel 4 dargelegt sind, für die folgenden Bereiche:
a) für alle Finanzinstrumente außer Geldmarktinstrumenten:
i) Bereich 1: größer als 0 EUR und kleiner gleich der Standardmarktgröße oder des für das Finanzinstrument typischen Umfangs;
ii) Bereich 2: größer als die Standardmarktgröße oder der für das Finanzinstrument typische Umfang und kleiner gleich dem großen Volumen;
iii) Bereich 3: größer als das große Volumen;
b) für illiquide Aktien, Exchange Trades Funds (börsengehandelte Fonds) oder Zertifikate:
i) Bereich 1: größer als 0 EUR und kleiner gleich der kleinsten verfügbaren Standardmarktgröße bei dieser Art von Instrument;
ii) Bereich 2: größer als die kleinste verfügbare Standardmarktgröße bei dieser Art des Instruments und kleiner gleich den großen Volumen;
iii) Bereich 3: größer als das große Volumen;
c) für Geldmarktinstrumente:
i) Bereich 1: größer als 0 EUR und kleiner gleich 10 Mio. EUR;
ii) Bereich 2: größer als 10 Mio. EUR und kleiner gleich 50 Mio. EUR;
iii) Bereich 3: größer als 50 Mio. EUR.