Aktualisiert 18/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 31/03/2017
Änderungen
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Artikel 9 - Festlegung der Berichtsbereiche

Artikel 9

Festlegung der Berichtsbereiche

Ausführungsplätze melden die durchgeführten Geschäfte, die in Artikel 4 dargelegt sind, für die folgenden Bereiche:

a) für alle Finanzinstrumente außer Geldmarktinstrumenten:

i) Bereich 1: größer als 0 EUR und kleiner gleich der Standardmarktgröße oder des für das Finanzinstrument typischen Umfangs;

ii) Bereich 2: größer als die Standardmarktgröße oder der für das Finanzinstrument typische Umfang und kleiner gleich dem großen Volumen;

iii) Bereich 3: größer als das große Volumen;

b) für illiquide Aktien, Exchange Trades Funds (börsengehandelte Fonds) oder Zertifikate:

i) Bereich 1: größer als 0 EUR und kleiner gleich der kleinsten verfügbaren Standardmarktgröße bei dieser Art von Instrument;

ii) Bereich 2: größer als die kleinste verfügbare Standardmarktgröße bei dieser Art des Instruments und kleiner gleich den großen Volumen;

iii) Bereich 3: größer als das große Volumen;

c)   für Geldmarktinstrumente:

i) Bereich 1: größer als 0 EUR und kleiner gleich 10 Mio. EUR;

ii) Bereich 2: größer als 10 Mio. EUR und kleiner gleich 50 Mio. EUR;

iii) Bereich 3: größer als 50 Mio. EUR.