Aktualisiert 18/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 31/03/2017
Änderungen
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Artikel 8 - Zusätzliche Informationen von Ausführungsplätzen mit Preisanfragesystem

Artikel 8

Zusätzliche Informationen von Ausführungsplätzen mit Preisanfragesystem

Handelsplätze und systematische Internalisierer, die im Rahmen eines Preisanfragesystems oder einer anderen Art des Handelssystems betrieben werden, für die diese Informationen erhältlich sind, veröffentlichen für jedes von ihnen betriebene Marktsegment und jedes Finanzinstrument, das der Handelspflicht der Artikel 23 und 28 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 unterliegt, gemäß Absatz 3 zusätzliche Informationen für jeden Handelstag.

Ausführungsplätze, die im Rahmen eines Preisanfragesystems oder einer anderen Art des Handelssystems betrieben werden, für die diese Informationen erhältlich sind, veröffentlichen für jedes von ihnen betriebene Marktsegment und jedes Finanzinstrument, das nicht der Handelspflicht der Artikel 23 und 28 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 unterliegt, gemäß Absatz 3 zusätzliche Informationen für jeden Handelstag.

Die folgenden Informationen werden im Format der Tabelle 9 des Anhangs veröffentlicht:

a) der Durchschnitt und der Median der zwischen der Annahme einer Kursofferte und der Ausführung verstrichenen Zeiten für alle Geschäfte innerhalb dieses Finanzinstruments sowie

b) der Durchschnitt und der Median zwischen der Anfrage einer Kursangabe (Quotierung) und der Bereitstellung von Quotierungen für alle Kursofferten innerhalb dieses Finanzinstruments.