Aktualisiert 05/02/2025
In Kraft

Fassung vom: 31/03/2017
Änderungen
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Artikel 1 - Delegierte Verordnung 2017/575

Artikel 1

Gegenstand

Diese Verordnung regelt den genauen Inhalt, das Format und die Periodizität der Daten, die Ausführungsplätze zur Qualität der Ausführung von Geschäften veröffentlichen müssen. Sie gilt für Handelsplätze, systematische Internalisierer,  Market-Maker und andere Liquiditätsgeber.