Aktualisiert 18/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 06/02/2018
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Artikel 4 - Informationen zu den Mitgliedern des Leitungsorgans

Artikel 4

Informationen zu den Mitgliedern des Leitungsorgans

(1)  Ein Antragsteller, der um eine Zulassung für die Erbringung von Datenbereitstellungsdienstleistungen nachsucht, fügt seinem Antrag auf Zulassung die folgenden Informationen zu jedem Mitglied des Leitungsorgans bei:

a) dessen Name, Geburtsdatum und -ort, persönliche nationale Identifikationsnummer oder eine entsprechende Nummer, Anschrift und Kontaktdaten;

b) die Position, wofür die Person bestellt wurde oder wird;

c) einen Lebenslauf, der ausreichende Erfahrungen und Kenntnisse nachweist, um den Verpflichtungen in angemessener Weise nachzukommen;

d) Auszug aus dem Strafregister, insbesondere durch eine amtliche Bescheinigung, oder, sofern ein solches Dokument im jeweiligen Mitgliedstaat nicht ausgestellt wird, eine Selbsterklärung über den guten Leumund und die Ermächtigung der zuständigen Behörde zur Einholung von Erkundigungen, ob das Mitglied in Verbindung mit der Erbringung von Finanz- oder Datendienstleistungen oder wegen betrügerischer Handlungen oder Veruntreuungen strafrechtlich verurteilt wurde;

e) eine Selbsterklärung über den guten Leumund und die Ermächtigung der zuständigen Behörde zur Einholung von Erkundigungen, ob:

i) das Mitglied bei einem von einer Regulierungsbehörde oder staatlichen Stelle angestrengten Disziplinarverfahren gleich welcher Art eine nachteilige Entscheidung erhalten hat oder noch Gegenstand eines solchen Verfahrens ist;

ii) das Mitglied in einem zivilrechtlichen Verfahren in Verbindung mit der Erbringung von Finanz- oder Datendienstleistungen oder wegen eines Fehlverhaltens oder Betrugs bei der Führung eines Geschäfts eine nachteilige gerichtliche Entscheidung erhalten hat;

iii) das Mitglied dem Leitungsorgan eines Unternehmens angehört hat, das von einer Regulierungsbehörde eine nachteilige Entscheidung erhalten hat oder einer Sanktion unterworfen wurde oder dem von einer Regulierungsbehörde die Registrierung oder Zulassung entzogen wurde;

iv) dem Mitglied von einer Regulierungsbehörde das Recht auf Ausübung von Tätigkeiten, die eine Registrierung oder Zulassung erfordern, verweigert wurde;

v) das Mitglied dem Leitungsorgan eines Unternehmens angehört hat, das in der Zeit, in der die Person diese Position innehatte, oder innerhalb eines Jahres nach dem Ausscheiden der Person aus dieser Position Insolvenz angemeldet hat oder liquidiert wurde;

vi) das Mitglied wegen Betrugs, Veruntreuung oder in Verbindung mit der Erbringung von Finanz- oder Datendienstleistungen von einer Berufsorganisation mit einer Geldstrafe belegt, suspendiert, für ungeeignet erklärt oder einer anderen Sanktion unterworfen wurde;

vii) das Mitglied infolge von Fehlverhalten oder missbräuchlichen Praktiken in einem Unternehmen eines Geschäftsleitungspostens oder einer Führungsposition enthoben, entlassen oder einer anderen Position enthoben wurde;

f) die Zeit, die mindestens für die Ausübung der Aufgaben der Person innerhalb des Datenbereitstellungsdienstes aufzuwenden ist;

g) die Offenlegung aller potenziellen Interessenkonflikte, die bei der Wahrnehmung der Aufgaben bestehen oder auftreten können, sowie eine Erläuterung, wie diese geregelt werden.