Aktualisiert 18/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 06/02/2018
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Artikel 5 - Interessenkonflikte

Artikel 5

Interessenkonflikte

(1)  Ein Datenbereitstellungsdienst trifft wirksame administrative Vorkehrungen und behält diese bei, um Interessenkonflikte mit Kunden, die mit dessen Dienstleistungen ihren gesetzlichen Verpflichtungen nachkommen möchten, oder mit sonstigen Unternehmen zu vermeiden, die Daten von Datenbereitstellungsdiensten erwerben. Diese Vorkehrungen umfassen Strategien und Verfahren zur Erkennung, Regelung und Offenlegung von bestehenden und potenziellen Interessenkonflikten und beinhalten:

a) ein Verzeichnis von bestehenden und potenziellen Interessenkonflikten, einschließlich deren Beschreibung, Erkennung, Vermeidung, Regelung und Offenlegung;

b) die Trennung von Aufgaben und Unternehmensfunktionen innerhalb des Datenbereitstellungsdienstes, einschließlich:

i) Maßnahmen zur Vermeidung oder Kontrolle des Informationsaustauschs, wenn Interessenkonflikte auftreten können;

ii) der getrennten Überwachung der jeweiligen Personen, deren Hauptaufgaben Interessen betrifft, die möglicherweise den Interessen eines Kunden zuwiderlaufen;

c) eine Beschreibung der Gebührenpolitik zur Bestimmung der vom Datenbereitstellungsdienst und von Unternehmen, zu denen der Datenbereitstellungsdienst enge Verbindungen hat, in Rechnung gestellten Gebühren;

d) eine Beschreibung der Vergütungspolitik für die Mitglieder des Leitungsorgans und der Geschäftsleitung;

e) die Regeln für die Annahme von Geld, Geschenken oder Vorteilen durch Mitarbeiter des Datenbereitstellungsdienstes und sein Leitungsorgan.

(2)  Das Verzeichnis der Interessenkonflikte gemäß Absatz 1 Buchstabe a umfasst Interessenkonflikte, die sich aus Situationen ergeben, in denen der Datenbereitstellungsdienst:

a) zum Schaden eines Kunden einen finanziellen Gewinn erzielt oder einen finanziellen Verlust vermeidet;

b) ein Interesse am Ergebnis einer für einen Kunden erbrachten Dienstleistung hat, das sich vom Interesse des Kunden am Ergebnis der Dienstleistung unterscheidet;

c) gegebenenfalls ein Interesse daran hat, den eigenen Interessen oder den Interessen eines anderen Kunden oder einer Gruppe von Kunden Vorrang gegenüber den Interessen eines Kunden einzuräumen, für den die Dienstleistung erbracht wird;

d) für die für einen Kunden erbrachte Dienstleistung von einer anderen Person als einem Kunden neben der Provision oder den Gebühren für eine solche Dienstleistung einen Anreiz in Form von Geld, Waren oder Dienstleistungen erhält oder möglicherweise erhält.